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Stelle der Appellationsgerichte zu Bamberg und
Ansbach mehrere Bezirksgerichte als I. Instanz und
ein Appellationsgericht als II. und letzte Jastanz
bestimmt wurden.
Diese Einbeziehung aller Königlichen Gerichte,
der allgemeinen sowohl wie der besonderen, führte
nothwendig zu den Bestimmungen Art. 76 Abs. 1
und Art. 77, zu dem Ausspruche nämlich, daß die
dermalen, d. i. zur Zeit der Erlassung des Gesetzes
bestehenden allgemeinen, so wie die in diesem Gesetze
nicht ausdrücklich beibehaltenen besonderen Gerichte
aufgehoben seien, und an die Stelle der
aufhörenden Gerichte diejenigen Gerichte treten,
welche nach den über die Zuständigkeit im gegenwärtigen
Gesetze gegebenen Vorschriften zuständig sind.
War in den Art. 1 bis 53 nur von den
Königlichen allgemeinen Gerichten und in den Art.
73 bis 75 nur von den besonderen Königlichen
Gerichten die Rede, so konnten sich die Art. 76 und
77 auch nur auf Königliche Gerichte beziehen.
Dazu kommt, daß die Fürstlichen Gerichte gar
nicht in die Kategorie der besonderen Gerichte im
Sinne des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 10. Nov.
1861 fallen, weil sie nicht für Spezialitäten von
Rechtsangelegenheiten bestimmt sind.
Ferner ist. zn berücksichtigen, daß die Fürstlichen
Gerichte auf einem Rechte des Fürstlichen Hauses
beruhen, und daß über die Entziehung dieses Rechtes
ohne ausdrücklich erklärte Willensmeinung des
Gesetzgebers durch allgemeine Bestimmungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht verfügt werden
konnte, denn die Anwendung des jus eminens des
Staates erfolgt um so weniger stillschweigend, als
für ein auf Grund desselben aufzuhebendes Recht
im Gesetze auch die Entschädigung ausgesprochen
und wenigstens in den Motiven zum Gesetze die
Unverträglichkeit des der Beseitigung unterliegenden