Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

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Stelle  der  Appellationsgerichte  zu  Bamberg  und
Ansbach  mehrere  Bezirksgerichte  als  I.  Instanz  und
ein  Appellationsgericht  als  II.  und  letzte  Jastanz
bestimmt  wurden.

Diese  Einbeziehung  aller  Königlichen  Gerichte,
der  allgemeinen  sowohl  wie  der  besonderen,  führte
nothwendig  zu  den  Bestimmungen  Art.  76  Abs.  1
und  Art.  77,  zu  dem  Ausspruche  nämlich,  daß  die
dermalen,  d.  i.  zur  Zeit  der  Erlassung  des  Gesetzes
bestehenden  allgemeinen,  so  wie  die  in  diesem  Gesetze
  nicht  ausdrücklich  beibehaltenen  besonderen  Gerichte
  aufgehoben  seien,  und  an  die  Stelle  der
aufhörenden  Gerichte  diejenigen  Gerichte  treten,
welche  nach  den  über  die  Zuständigkeit  im  gegenwärtigen
  Gesetze  gegebenen  Vorschriften  zuständig  sind.

War  in  den  Art.  1  bis  53  nur  von  den
Königlichen  allgemeinen  Gerichten  und  in  den  Art.
73  bis  75  nur  von  den  besonderen  Königlichen
Gerichten  die  Rede,  so  konnten  sich  die  Art.  76  und
77  auch  nur  auf  Königliche  Gerichte  beziehen.

Dazu  kommt,  daß  die  Fürstlichen  Gerichte  gar
nicht  in  die  Kategorie  der  besonderen  Gerichte  im
Sinne  des  Gerichtsverfassungs-Gesetzes  vom  10.  Nov.
1861  fallen,  weil  sie  nicht  für  Spezialitäten  von
Rechtsangelegenheiten  bestimmt  sind.

Ferner  ist.  zn  berücksichtigen,  daß  die  Fürstlichen
Gerichte  auf  einem  Rechte  des  Fürstlichen  Hauses
beruhen,  und  daß  über  die  Entziehung  dieses  Rechtes
  ohne  ausdrücklich  erklärte  Willensmeinung  des
Gesetzgebers  durch  allgemeine  Bestimmungen  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  nicht  verfügt  werden
konnte,  denn  die  Anwendung  des  jus  eminens  des
Staates  erfolgt  um  so  weniger  stillschweigend,  als
für  ein  auf  Grund  desselben  aufzuhebendes  Recht
im  Gesetze  auch  die  Entschädigung  ausgesprochen
und  wenigstens  in  den  Motiven  zum  Gesetze  die
Unverträglichkeit  des  der  Beseitigung  unterliegenden