Full text : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

718  Baiern.  Kammer  der  Abgeordneten.

„Ersparnisse  an  dem  Militäretat  fallen  unter  keinen  Umständen  einer  einzelnen
Regicrung,  sondern  jederzeit  der  Bundeskassa  zu.“"  Diese  Bestimmung  ist
aber  ausdrücklich  für  Baiern  nicht  anwendbar  erklärt  worden,  und  es  ist  also
offenbar  nach  dem  Vertrage  rorausgesetzt,  daß  in  Baiern  Ersparnisse  gemacht
werden  können  und  bestimmt,  daß  diese  Ersparnisse  auch  uns  in  Baiern  zufallen,
  und  daß  also  wir,  d.  h.  der  Landtag,  über  diese  Ersparnisse  verfügen
können.  Nun,  meine  Herren,  wenn  ich  Ihnen  diese  Rechtsverhältnisse  nach
meinem  Dafürhalten  auseinander  gesetzt  habe,  so  ist  dabei  etwas  vorausgesetzt;
es  ist  nämlich  vorausgesetzt,  daß  das  Etatsgesetz  für  den  Deutschen  Bund  zu
Stande  kommt.  Das  Etatsgesetz  ist  —  ich  kann  es  mit  nichts  besser  vergleichen  —
im  wesentlichen,  was  bei  uns  das  Finanzgesetz  ist.  Auch  das  Finanzgesetz
bedarf  bei  uns  der  Uebereinstimmung  der  sämmtlichen  Gesetzes-Faktoren.  Nun,
wenn,  was  zwar  allerdings  kaum  denkbar  ist,  was  aber  wenigstens  in  dem
Gebiete  der  abstrakten  Möglichleit  liegt,  wenn  ein  derartiges  Etatsgesetz  n  icht
zu  Stande  kommt,  wenn,  meine  Herren,  die  Bestimmungen,  die  gesetzlichen,
über  den  Hauehalt  des  Deutschen  Reiches  nicht  zu  Stande  kommen,  so  tritt
allerdings  für  das  übrige  Deutsche  Reich  ein  sehr  unangenehmer  Zustand  ein,  für
uns  aber  tritt,  —  das  wird  Niemand  widersprechen,  —  für  uns  tritt,  da  Baiern
seiner  Verpflichtung  vollständig  enthoben  ist,  lediglich  der  alte  Zustand  ein,
nämlich  das  Bestimmungerecht  des  baierischen  Landtages.  Wir
haben,  meine  Herren,  uns  nur  jener  Rechte  begeben,  welche  ausdrücklich  in
dieser  Ziffer  III.  §  5  Nr.  1I.  enthalten  sind,  und  diese  Ziffer  III.  verpflichtet  uns
nur,  die  Gesammtsumme  zu  Grunde  zu  legen  für  unser  künftiges  Budget,
welches  im  Haushalte  des  Norddeutschen  Bundes  enthalten  ist.  Ist  aber
dieser  Haushalt,  das  gesetzmäßige  Zustandekommen  derselben,  nicht  eingetreten,
so  cessirt  auch  unsere  neue  für  diesen  bestimmten  Fall  eingegangene  Verpflichtung.
  —  Das,  meine  Herren,  scheinen  mir  die  Rechtsverhältnisse  zu  sein,  welche
bezüglich  des  baierischen  Militärbudgets  bestchen.  Sie  werden  aus  denselben
entnehmen,  daß  es  doch  eine  Uebertreibung  ist,  wenn  man  sagt,  der  baierische
Landtag  habe  für  später  weiter  gar  nichts  zu  thun  als  das  Geld  herbeizuschaffen,
  um  die  Militärlast  zu  bestreiten.  Es  bleiben  ihm  sehr  wichtige,
wesentliche  Rechte,  und  er  hat  die  Rechte,  welche  er  gerade  in  diesem  Punkte
abzutreten  hat,  gerade  in  diesem  Punkte  an  eine  Volksvertretung  abgetreten,
welche  in  Bezug  auf  baierische  Verhältnisse  bezüglich  der  Verausgabung  der
Gelder  genau  dieselben  Rechte  hat,  welche  der  baierische  Landtag  besitzt.  —  Es
hängt  damit  noch  eine  andere  Ausstellung  zusammen,  welche  man  mehrfach
an  der  Bundesverfassung  gemacht  hat.  Es  ist  dies  der  Mangel  einer  Bestimmung
  über  die  Ministerrerantwortlichkeit.  Die  Ministerverantwortlichkeit,
  meine  Herren,  —  hat,  das  darf  ich  voraussetzen,  —  ihre  wesentliche  Bedeutung
  nur  in  der  Verwaltung,  und  nur  in  soweit  dem  Bundesrathe
Verwaltungen  eingeräumt  sind,  hat  die  Ministerverantwortllichkeit  eine  rechtliche
  faktische  Bedeutung.  Ich  will  mich  mit  der  theoretischen  Seite  dieser
Frage  nicht  aufhalten  ich  will  nicht  untersuchen,  ob  nicht,  wenn  die  Minister-