Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die  Schiffsführer  haben  alsbald  nach  ihrer  Ankunft,  diejenigen  aber,  welche  zollund
  steuercontrolepflichtige  Güter  an  Bord  haben,  schon  bevor  sie  die  Canalschleuße  passieren,
  die  auf  ihre  Ladung  bezüglichen  Papiere  (Manifeste,  Begleitscheine,  Frachtbriefe  ꝛc.)
an  das  Hauptamt  abzugeben.

Die  übergebenen  Frachtbriefe  werden  sodann  der  Güterbestätterei  eingehändigt,  um  die
Anfertigung  und  Uebergabe  der  Deklarationen  u.  s.  w.  durch  die  Waarendisponenten  zu
veranlassen.

Die  Erlaubniß  zur  Ausladung  der  Schiffe  ertheilt  der  Amtsvorstand.  Bis  zum
Beginn  der  Ausladung  durch  die  Hafenarbeiter  dürfen  die  Schiffsführer,  welche  zollund
  steuercontrolepflichtige  Waaren  an  Bord  haben,  keinerlei  Veränderungen  mit  denselben
  vornehmen.

Das  Ausladegeschäft  soll  unaufgehalten  vor  sich  gehen.

Ist  der  Schiffsführer,  an  den  die  Reihe  der  Ausladung  kommt,  abwesend,  oder  fehlt
es  ihm  an  Schiffsknechten,  deren  Mangel  er  nicht  augenblicklich  zu  beseitigen  vermag,
oder  sind  Umstände  vorhanden,  welche  die  Ausladung  seines  Schiffes  auf  längere  Zeit
unterbrechen  könnten,  so  muß  sich  der  Schiffsführer  gefallen  lassen,  daß  sein  Fahrzeug
vom  Krahnen  einstweilen  entfernt,  und  das  im  Schiffsregister  nächstfolgende  Schiff  zur
Ausladung  berufen  wird,  welches  diese  vollenden  darf,  wenn  auch  inzwischen  jenes
andere  Schiff  zur  Löschung  sich  bereit  gemacht  haben  sollte.

Der  Schiffsführer  hat  die  Verbindlichkeit,  die  Waarencolli  unter  den  Krahnen  zu
bringen  und  in  die  Klammern  und  Schlingen  desselben  einhängen  zu  lassen.  Wird  von
der  Hand  ausgeladen,  so  ist  es  Obliegenheit  der  Schiffer,  die  Güter  an's  Werft  auf  das
Gangbord  des  Schiffes  zu  liefern.

Bezüglich  der  Einfahrt  und  der  Ausladung  derjenigen  in  dem  neuen  Neckarhafen
anlegenden  Schiffe,  welche  mit  zollbaren  Gütern  in  direkter  Fahrt  vom  Zollauslande
unter  Raumverschluß  oder  Personalbegleitung  ankommen,  sind  die  dießfälligen  Bestimmungen
  der  Ordnung  für  den  neuen  Neckarhafen  maßgebend  (vergl.  oben  §.  2).

B.  Zu  Lande.
a)  Frachtfuhren.
§.  8.

Die  Fuhrwerke,  welche  zoll=  und  steuercontrolepflichtige  Güter  geladen  haben,  fahren

im  hinteren  Zollhofe  an.  Unmittelbar  nach  der  Ankunft  und  vor  dem  Abladen  der