Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die  Heranbildung  des  Wirthschafts=  und  Schutzpersonals  der  Körperschaften  und
der  Vorarbeiter  für  das  Culturgeschäft  ist  Aufgabe  des  Wirthschaftsführers.

Im  Falle  der  Revierförster  die  Bewirthschaftung  zu  führen  hat,  ist  derselbe  in
dringenden  Abhaltungsfällen  ermächtigt,  die  ihm  untergebenen  Wirthschaftsgehilfen  oder,
wo  solche  nicht  angestellt  sind,  die  K.  Forsischutzbiener  aushilfsweise  bei  der  Leitung  der
Culturgeschäfte  in  den  Körperschaftswaldungen  zu  verwenden.

Es  liegt  in  der  Verpflichtung  des  Forstamts,  den  sachgemäßen  Vollzug  der  Culturen
durch  den  Wirthschaftsführer  zu  überwachen.

§.  28.
Ausübung  der  Streunutzung.

Der  genehmigte  jährliche  Streunutzungsplan  ist  vom  Wirthschaftsführer  der  Verwaltungsbehörde
  zur  Einsichtnahme  zu  übergeben  und  von  letzterer  dem  Wirthschaftsführer
  zurückzustellen.  Hiernach  ist  es  Sache  der  Verwaltungsbehörde,  wegen  Einleitung
der  Nutzungsausführung  und  Festsetzung  bestimmter  Tage  für  dieselbe  sich  mit  dem
Wirthschaftsführer  ins  Einvernehmen  zu  setzen.  Die  Nutzungsflächen  sind,  soweit  sie
nicht  zum  Voraus  genau  abgegrenzt  sind,  vom  Wirthschaftsführer  speziell  anzuweisen.

Bei  der  Nutzungsausführung  ist  Nachstehendes  zu  beachten:

1)  Die  Laubstreunutzung  muß  im  Frühjahr  nach  dem  Laubausbruch,  im  Herbst  vor
dem  Laubabfall  vorgenommen  werden.

2)  Bei  der  Gewinnung  der  Laubstreu  darf  nur  die  unverweste  Laubschichte,  nicht  aber
die  Humusschichte  weggenommen  werden,  und  es  ist  deshalb  nur  der  Gebrauch
hölzerner  Rechen  bei  der  Gewinnung  der  Laubstreu  gestattet.

3)  Bei  der  Gewinnung  der  Moosstreu  sind  abwechslungsweise  einzelne  Streifen,
welche  zur  Wiedererzeugung  des  Moosüberzugs  nothwendig  sind,  unversehrt  liegen
zu  lassen.  Diese  Streifen  müssen  mindestens  ein  Viertel  der  zu  nutzenden  Fläche
einnehmen  und  sind  an  Abhängen  wagrecht  zu  legen.  .

4)  In  Absicht  auf  die  Gewinnung  der  Kräuterstreu  ist  durch  forstamtliche  Anordnung
der  Gebrauch  solcher  Werkzeuge  auszuschließen,  mittelst  deren  der  ganze  Bodenüberzug
  entfernt  würde.

5)  Soweit  es  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen  Behufs  wirksamer  Durchführung
einer  schonenden  Nutzungsausführung  geboten  erscheint,  kann  durch  gemeinschaftliche