Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

400  Rechtsprechung.

der  gänzliche  Mangel  alles  Rechts  auf  Seiten  des  Beklagten  nachgewiesen
werden  könnte  (§  420).

Der  vom  Berufungsgericht  angenommenen  Anfechtbarkeit  des  angeblich
geschlossenen  schriftlichen  Vergleichs  fehlt  also  der  gesetzliche  Boden.  Und
da  auf  dieser  Annahme  das  Bernfungsurtheil  beruht,  so  ist  dasselbe  aufzuheben.
  Denn  es  kann  auch  nicht  etwa  aus  dem  von  der  Revisionsbeklagten
  geltend  gemachten  Grunde  aufrecht  gehalten  werden,  daß  die
schriftliche  Vergleichsurkunde  nicht  vorliege.  Wäre  eine  solche  Urkunde
des  von  dem  Beklagten  angegebenen  Inhalts  aufgenommen  und  von
beiden  Theilen  unterzeichnet,  wäre  in  derselben  nur  zum  Ausdruck  gekommen,
  daß  die  Klägerin  wegen  ihrer  nun  nicht  mehr  von  dem  Beklagten
  bezüglich  des  von  der  Klägerin  in  Avspruch  genommenen  Umfangs
bestrittenen  Forderung  jenem  die  bezeichneten  Abschlagszahlungen  in  den
angegebenen  Fristen  bewilligte,  so  würde  der  Vergleich  oder,  wenn  man
darin  einen  Vergleich  nicht  finden  wollte,  das  schriftliche  Abkommen  nicht
dadurch  hinfällig  geworden  sein,  daß  die  Urkunde  verloren  gegangen  wäre.
Und  es  ist  nicht  einzusehen,  weshalb  nicht  dieses  Abkommen  auf  andere
Weise  erwiesen  werden  könnte.  I.  Civilsenat  389/98.  Urtheil  vom
15.  Oktober  1898.

B.  Bayr.  Oberstes  Landesgerichl  in  München.
Civilrecht;  Elollprozeß;  Freiwillige  Rechtspflege.

Anwesensverkauf  mit  absichtlich  unrichtiger  Angabe  über
die  Miethrente.  Zur  Zeit  des  Verkaufes  des  Anwesens  an  H.  hatte
dasselbe,  abgesehen  von  dem  Ertrage  des  Wirthschaftsbetriebes,  ein  jährliches
Mietherträgniß  von  1944  Mk.  Hohe  Wahrscheinlichkeit  ist  nach  Feststellung
dafür  erbracht,  daß  anläßlich  der  zwischen  H.  und  dem  S.  gepflogenen
Verhandlungen  der  nach  dem  Zinsfuße  von  5  .%  kapitalisirte  Ertrag
des  Kaufsobjektes  der  Preisbestimmung  zu  Grunde  gelegt  wurde,  daß
Verkäufer  S.  als  damalige  Miethrente  der  Wohnungen  2300  Mk.,  also
um  356  Mk.  zu  hoch  in  bewußter  Weise  fälschlich  angegeben  hat  und  daß
für  die  Käufer  der  Betrag  der  Miethrente  von  2300  Mk.  bei  Bewilligung
des  Kaufpreises  bestimmend  war.

Diese  thatsächlichen  Feststellungen  rechtfertigen  die  Auflage  des
richterlichen  Eides  an  Kläger  H.

Wenn  Revisionskläger  meinen,  es  fehle  an  einem  wesentlichen  Merkmale
  der  Arglist  und  am  Kausalzusammenhang  mit  dem  von  Klägern  berechneten
  Schaden,  so  ist  das  nicht  richtig.  Das  Vorhandensein  der  arglistigen
  Täuschung  kann  nicht  deshalb  in  Abrede  gestellt  werden,  weil  nicht
erwiesen  sei,  daß  der  Beklagte  S.,  wenn  er  sich  der  behaupteten  Vorspiegelung
  nicht  bedient  hätte,  das  Amwesen  unter  70000  Mk.  verkauft