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Gegenstand. Menge. Bemerkungen.
Erlenmeyersche Kolben 6 Stück 3 zu je 100, 3 zu je 200 ccm.
Kolbenbürste 1 Stück —
Glasbüretten 2 Stück zu je 20 ccm.
Stativ dazu nebst Klemme 1 Stück —
Bürettenbürste 1 Stück —
Reagenzgläser 12 Stück mit Gestell.
Reagenzglasbürste 1 Stück —
Spritzflasche 1 Stück —
Wassergläser 3 Stück —
Eimer 1 Stück emailliert.
Spirituslampe 1 Stück —
Dreifuß mit Drahtnetz und Dreieck 1 Stück —
Fettfarbstifte 2 Stück —
Fließpapier 200 Bogen —
Filtrierpapier 5 Bogen —
Pappkasten für mikroskopische Präparate 1 Stück —
Weithalsige Präparatengläser 6 Stück mit kräftigen Korkpfropfen, davon 1 zu 100 ccm mit
20 g Chlorkalzium am Boden zwischen dicken Fließ-
papierschichten und mit darüber angebrachtem durch-
lochten Korke.
Absoluter Alkohol 1000 g —
Azur-Methylenblau-Eosinlösung nach Giemsa 100 g
Borax. Methylenblaulösung nach Manson 100 g
Karbolfuchsinlösung nach Jiehl-Neelsen 100 g
Salzsäurealkohol im Verhältnisse von 3 Ge- 100 g in Flaschen mit Glasstöpsel und in ge-
wichtsteilen Salzsäure auf 97 Gewichtsteile meinsamen Stativ (zum Feststellen).
Alkohol
Jod- Jodkalilösung nach Lupol 100 g zur Färbung
Karbolgentianaviolettlösung 100 g nach Gram.
Tylol 200 g —
Kanadabalsam 50 g in Tuben.
Zedernöl 50 8 —
Terpentinöl 100 g —
Guajakharz 10 g — "
Methylenblau 50 g
Fuchsin 50 g in Substanz.
Gentianaviolett 50 g
Spritze nach Seitz zu 15 ccm mit einer kürzeren 1 Stück —
feinen und einer längeren starken Kanüle;
dazu noch 2 Kanülen mit Mandrin in Glas-
röhren
Hämoglobinskala nach Talquist 1 Stück —
Typhus-Diagnostikum nach Ficker mit Zubehör 1 Stück —
Paratyphus · Diagnostikum B nach Ficker mit 1 Stück —
Zubehör
Langhalsige Standflasche aus braunem Glase 1 Stück —
zu 200 ccm mit Marke nach Giemsa
Zugeschmolzene Glasröhrchen, enthaltend je 10 Stück —
0,9588 g Silbernitrat in 5 ccm destilliertem
Wasser, nach Giemsa
Kaliumchromatpulver 30 g —
Kaliumquecksilberjodidlösung nach Tanred- 100 g —
Giemsa
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.