Contents : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Ziele  der  Revolution.  Die  Justizreform.  225

teils  durch  die  neuständische  Gesetzgebung  neu  geschaffen  waren.  Gegen  alle
diese  Bevorzugungen  des  Grundbesitzes,  mochten  sie  auch  noch  so  berechtigt
sein,  richteten  sich  jetzt  die  Angriffe  des  Liberalismus.  Die  Rittergutsbesitzer
hatten  die  patrimoniale  Gerichtsbarkeit,  sie  wurde  aufgehoben  durch  die  Verordnung
  vom  2.  1.  1849.  Die  Grundbesitzer  allein  besaßen  in  den  Landgemeinden
  der  östlichen  Provinzen  die  politischen  Gemeinderechte,  die  Rittergutsbesitzer
  führten  die  Aufsicht  über  die  Gemeindeverwaltung,  diese  Rechte
des  Grundbesitzes  wurden  beseitigt  durch  die  neue  Gemeindeordnung  vom
11.  3.  1850.  Die  Großgrundbesitzer  führten  auf  dem  flachen  Lande  der
östlichen  Provinzen  die  gutsherrliche  Polizeiverwaltung,  sie  fiel  durch  das
Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung  von  demselben  Tage.  Die  Großgrundbesitzer
  hatten  durch  ihre  bevorzugte  Vertretung  die  Kommunalverwaltung  der
Kreise  und  Provinzen  in  ihrer  Hand,  die  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialordnung
  vom  11.  3.  1850  ersetzte  das  neuständische  System  durch  Interessenvertretungen
  der  Steuerzahler,  wobei  der  Kapitalbesitz  am  besten  seine  Rechnung
fand.  Die  Mobilisierung  des  Grundbesitzes  schien  durch  die  Hardenbergische
Gesetzgebung  noch  nicht  hinreichend  durchgeführt,  die  Agrargesetzgebung  von
1848/50  führte  die  Mobilisierung  bis  zu  den  Grenzen  der  Möglichkeit  durch,
jedenfalls  weit  über  das  Interesse  des  kleinen  Grundbesitzes  hinausgehend.
Die  Rittergutsbesitzer  besaßen  noch  bedeutende  Steuerprivilegien,  die  Reform
der  Grundsteuer  wurde  zwar  in  Angriff  genommen,  gelang  aber  noch  nicht.

Alle  Maßregeln  der  zur  Herrschaft  gelangten  liberalen  Partei  tragen  den
Stempel  des  Kampfes  des  Kapitalismus  gegen  den  Grunbdbesitz,  das  einzige
Bestreben  ist  Beseitigung  der  Vorrechte  des  Grundbesitzes,  womöglich  Ersetzung
derselben  durch  Vorrechte  des  Kapitalismus.  Es  ist  der  einseitig  gesellschaftliche
  Standpunkt,  der  zur  Geltung  kommt  und  auf  das  Interesse  des  Staates
nur  so  viel  Rücksicht  nimmt,  als  es  die  gesellschaftlichen  Interessen  gestatten.

Das  Beamtentum,  seit  der  Zeit  Hardenbergs  zum  größten  Teile  mit
liberalen  Ideen  erfüllt,  bot  zu  diesen  Reformen  um  so  williger  die  Hand,
als  sie  sein  Interesse  nirgends  verletzten,  ihm  die  Staatsverwaltung  in  dem
bisherigen  Maße  verblieb,  allerdings  nicht  mehr  als  einer  herrschenden  Klasse,
sondern  als  einem  Diener  der  herrschenden  Partei.  Das  Parlament  des
alten  absoluten  Beamtenstaates,  der  Geh.  Staatsrat,  konnte  daher  in  dem
Streite  der  gesellschaftlichen  Interessen  keine  Stätte  mehr  finden.  Er  wurde
stillschweigend  in  die  politische  Rumpelkammer  geworfen.

8  2.  Die  Justizreform.
Die  Patrimonialgerichtsbarkeit  und  der  Inguisitionsprozeß  war  der

Krebsschaden  der  sonst  vortrefflichen  preußischen  Justiz,  gegen  beide  Institute,
Bornhak,  Geschichte  III.  15