Ziele der Revolution. Die Justizreform. 225
teils durch die neuständische Gesetzgebung neu geschaffen waren. Gegen alle
diese Bevorzugungen des Grundbesitzes, mochten sie auch noch so berechtigt
sein, richteten sich jetzt die Angriffe des Liberalismus. Die Rittergutsbesitzer
hatten die patrimoniale Gerichtsbarkeit, sie wurde aufgehoben durch die Verordnung
vom 2. 1. 1849. Die Grundbesitzer allein besaßen in den Landgemeinden
der östlichen Provinzen die politischen Gemeinderechte, die Rittergutsbesitzer
führten die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung, diese Rechte
des Grundbesitzes wurden beseitigt durch die neue Gemeindeordnung vom
11. 3. 1850. Die Großgrundbesitzer führten auf dem flachen Lande der
östlichen Provinzen die gutsherrliche Polizeiverwaltung, sie fiel durch das
Gesetz über die Polizeiverwaltung von demselben Tage. Die Großgrundbesitzer
hatten durch ihre bevorzugte Vertretung die Kommunalverwaltung der
Kreise und Provinzen in ihrer Hand, die Kreis-, Bezirks= und Provinzialordnung
vom 11. 3. 1850 ersetzte das neuständische System durch Interessenvertretungen
der Steuerzahler, wobei der Kapitalbesitz am besten seine Rechnung
fand. Die Mobilisierung des Grundbesitzes schien durch die Hardenbergische
Gesetzgebung noch nicht hinreichend durchgeführt, die Agrargesetzgebung von
1848/50 führte die Mobilisierung bis zu den Grenzen der Möglichkeit durch,
jedenfalls weit über das Interesse des kleinen Grundbesitzes hinausgehend.
Die Rittergutsbesitzer besaßen noch bedeutende Steuerprivilegien, die Reform
der Grundsteuer wurde zwar in Angriff genommen, gelang aber noch nicht.
Alle Maßregeln der zur Herrschaft gelangten liberalen Partei tragen den
Stempel des Kampfes des Kapitalismus gegen den Grunbdbesitz, das einzige
Bestreben ist Beseitigung der Vorrechte des Grundbesitzes, womöglich Ersetzung
derselben durch Vorrechte des Kapitalismus. Es ist der einseitig gesellschaftliche
Standpunkt, der zur Geltung kommt und auf das Interesse des Staates
nur so viel Rücksicht nimmt, als es die gesellschaftlichen Interessen gestatten.
Das Beamtentum, seit der Zeit Hardenbergs zum größten Teile mit
liberalen Ideen erfüllt, bot zu diesen Reformen um so williger die Hand,
als sie sein Interesse nirgends verletzten, ihm die Staatsverwaltung in dem
bisherigen Maße verblieb, allerdings nicht mehr als einer herrschenden Klasse,
sondern als einem Diener der herrschenden Partei. Das Parlament des
alten absoluten Beamtenstaates, der Geh. Staatsrat, konnte daher in dem
Streite der gesellschaftlichen Interessen keine Stätte mehr finden. Er wurde
stillschweigend in die politische Rumpelkammer geworfen.
8 2. Die Justizreform.
Die Patrimonialgerichtsbarkeit und der Inguisitionsprozeß war der
Krebsschaden der sonst vortrefflichen preußischen Justiz, gegen beide Institute,
Bornhak, Geschichte III. 15