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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 28.
Inhalt: Geset über die Sicherung der Bauforderungen. S. 449. — Bekanntmachung, betreffend den
Beitritt des Australischen Bundes zu der internationalen Ubereinkunft über Maßregeln gegen Pest,
Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. S. 468.
(Nr. 3612.) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen. Vom 1. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Sicherungsmaßregeln.
§ 1.
Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung
solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-,
Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige
Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der
Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits be-
friedigt hat.
Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das
Baugeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau
verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau
verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten
Auslagen für sich behalten.
Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten
eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche
des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grund-
stücke dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach
Reichs- Gesetzbl. 1909. 73
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1909.