Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, 
die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten 
insbesondere: 
1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der 
Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll, 
2. solche, die gegen eine als Baugeldhypothek bezeichnete Hypothek (§ 33) 
gewährt werden. 
§ 2. 
Zur Führung eines Baubuchs ist verpflichtet, wer die Herstellung eines 
Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den 
Neubau Baugeld gewähren läßt. Über jeden Neubau ist gesondert Buch 
zu führen.  
 Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf 
einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur 
mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche 
zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen. 
Aus dem Baubuche müssen sich ergeben: 
1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrag 
abgeschlossen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten 
und die vereinbarte Vergütung; 
2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser 
Zahlungen; 
3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die 
Person des Geldgebers sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen 
Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück 
(§ 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt 
werden; 
4. die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel 
an den Buchführungspflichtigen oder für seine Rechnung geleisteten 
Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen; 
5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel; 
6. die Beträge, die der Buchführungspflichtige für eigene Leistungen in 
den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat. 
Das Buch ist bis zum Ablaufe von fünf Jahren, von der Beendigung 
des letzteingetragenen Baues an gerechnet, aufzubewahren. 
§ 3. 
Die Vorschriften des § 2 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn 
für den Umbau Baugeld gewährt wird.
	        
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