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des Gebäudes Sachen geliefert haben, sofern die Werk-, Dienst- oder Lieferungs-
verträge von dem Eigentümer der Baustelle oder für seine Rechnung geschlossen
worden sind. Dem Eigentümer der Baustelle steht gleich, wer den Bau mit
Zustimmung des Eigentümers als Bauherr ausführt.
§ 19.
Hat der Eigentümer die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen
Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen, so sind die im § 18 Satz 1
bezeichneten Personen auch dann Baugläubiger, wenn die Verträge von dem
Unternehmer oder im Falle der Weiterübertragung der Herstellung an andere
Unternehmer von einem solchen geschlossen worden sind. Den von einem Unter-
nehmer geschlossenen Verträgen stehen Verträge gleich, die für seine Rechnung
geschlossen worden sind.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn dem ersten
Unternehmer die zur Herstellung erforderlichen Mittel zu Gebote standen und er
die Absicht hatte, die aus der Herstellung für ihn erwachsenden Verbindlichkeiten
in vollem Umfange zu erfüllen. Die Beweislast für diese Umstände trifft den
Eigentümer, es genügt jedoch statt des Nachweises des Vorhandenseins aus-
reichender Mittel oder der Absicht, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, der Nach-
weis, daß dem Eigentümer das Nichtvorhandensein ausreichender Mittel oder
jener Absicht ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt war.
Hat ein Bauherr, der den Bau mit Zustimmung des Eigentümers aus-
führt, die Herstellung des Gebäudes einem Unternehmer übertragen, so finden
die Vorschriften der Abs. 1, 2 entsprechende Anwendung. Jedoch ist zum Ersatze
des Nachweises des Vorhandenseins ausreichender Mittel oder der Absicht, die
Verbindlichkeiten zu erfüllen, der Nachweis erforderlich, daß sowohl dem Eigen-
tümer als auch dem Unternehmer das Nichtvorhandensein ausreichender Mittel
oder jener Absicht ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt war.
§ 20.
Als Bauforderung gilt nur der Anspruch eines Baugläubigers auf die
in Geld vereinbarte Vergütung; der Anspruch kommt nur insoweit in Betracht,
als die Leistung in den Bau verwendet worden ist. Ist diese Verwendung nicht
vollständig erfolgt, so ist die vereinbarte Vergütung in dem Verhältnisse herab-
zusetzen, in welchem bei dem Abschlusse des Vertrags der Wert der vereinbarten
Leistung zu dem Werte der in den Bau verwendeten Leistung gestanden
haben würde.
Der Verwendung der Leistung in den Bau steht es gleich, wenn in den
Bau einzufügende Sachen fertiggestellt und abgeliefert sind oder wenn die Ver-
wendung in den Bau infolge Annahmeverzugs des Eigentümers oder Bau-
unternehmers unterblieben ist.