Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 455 — 
des Gebäudes Sachen geliefert haben, sofern die Werk-, Dienst- oder Lieferungs- 
verträge von dem Eigentümer der Baustelle oder für seine Rechnung geschlossen 
worden sind. Dem Eigentümer der Baustelle steht gleich, wer den Bau mit 
Zustimmung des Eigentümers als Bauherr ausführt. 
§ 19. 
Hat der Eigentümer die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen 
Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen, so sind die im § 18 Satz 1 
bezeichneten Personen auch dann Baugläubiger, wenn die Verträge von dem 
Unternehmer oder im Falle der Weiterübertragung der Herstellung an andere 
Unternehmer von einem solchen geschlossen worden sind. Den von einem Unter- 
nehmer geschlossenen Verträgen stehen Verträge gleich, die für seine Rechnung 
geschlossen worden sind. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn dem ersten 
Unternehmer die zur Herstellung erforderlichen Mittel zu Gebote standen und er 
die Absicht hatte, die aus der Herstellung für ihn erwachsenden Verbindlichkeiten 
in vollem Umfange zu erfüllen. Die Beweislast für diese Umstände trifft den 
Eigentümer, es genügt jedoch statt des Nachweises des Vorhandenseins aus- 
reichender Mittel oder der Absicht, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, der Nach- 
weis, daß dem Eigentümer das Nichtvorhandensein ausreichender Mittel oder 
jener Absicht ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt war. 
Hat ein Bauherr, der den Bau mit Zustimmung des Eigentümers aus- 
führt, die Herstellung des Gebäudes einem Unternehmer übertragen, so finden 
die Vorschriften der Abs. 1, 2 entsprechende Anwendung. Jedoch ist zum Ersatze 
des Nachweises des Vorhandenseins ausreichender Mittel oder der Absicht, die 
Verbindlichkeiten zu erfüllen, der Nachweis erforderlich, daß sowohl dem Eigen- 
tümer als auch dem Unternehmer das Nichtvorhandensein ausreichender Mittel 
oder jener Absicht ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt war. 
§ 20. 
Als Bauforderung gilt nur der Anspruch eines Baugläubigers auf die 
in Geld vereinbarte Vergütung; der Anspruch kommt nur insoweit in Betracht, 
als die Leistung in den Bau verwendet worden ist. Ist diese Verwendung nicht 
vollständig erfolgt, so ist die vereinbarte Vergütung in dem Verhältnisse herab- 
zusetzen, in welchem bei dem Abschlusse des Vertrags der Wert der vereinbarten 
Leistung zu dem Werte der in den Bau verwendeten Leistung gestanden 
haben würde. 
Der Verwendung der Leistung in den Bau steht es gleich, wenn in den 
Bau einzufügende Sachen fertiggestellt und abgeliefert sind oder wenn die Ver- 
wendung in den Bau infolge Annahmeverzugs des Eigentümers oder Bau- 
unternehmers unterblieben ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.