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Für die Entfernung eines Bauschöffen von seinem Amte gelten, soweit
nicht nach Abs. 1 ein anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften. Ein Bau-
schöffe, hinsichtlich dessen Umstände eintreten oder bekannt werden, welche seine
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, ist des Amtes zu ent-
heben; die Enthebung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde nach An-
hörung des Beteiligten. Ein Bauschöffe, der sich einer groben Verletzung seiner
Amtepflicht schuldig macht, kann seines Amtes entsetzt werden. Die Entsetzung
erfolgt durch das Landgericht, in dessen Bezirke das Bauschöffenamt seinen Sitz
hat. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften
entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte ge-
hörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von der Staatsanwaltschaft auf
Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben.
§ 56.
Der Vorsitzende des Bauschöffenamts und dessen Stellvertreter sind vor
ihrem Amtsantritte durch den von der höheren Verwaltungsbehörde beauftragten
Beamten, die Bauschöffen vor der ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden
auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu
verpflichten.
§ 57.
Die Vorschriften über die Beschlußfähigkeit und den Geschäftsgang des
Bauschöffenamts sind im Ortsstatute zu treffen.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für gewisse Fälle, ins-
besondere bei Einwendungen gegen die Feststellung des Baustellenwerts und die
Höhe der Baukosten, eine größere Zahl von Mitgliedern zuzuziehen ist.
§ 58.
Zur Deckung der Kosten des Bauschöffenamts sind für die Tätigkeit des-
selben Gebühren zu entrichten, deren Höhe durch das Statut bestimmt wird.
Die Gebühren fallen dem Eigentümer zur Last.
Die Gebühren bilden Einnahmen des Bauschöffenamts; ihre Einziehung
erfolgt nach den für die Einziehung der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften.
Im Falle der Zwangsversteigerung sind sie aus dem Grundstücke mit dem
Range der öffentlichen Lasten des Grundstücks zu befriedigen.
Die Gebühren sollen nicht höher bemessen werden, als es zur Deckung
der Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Bauschöffenamts notwendig
ist) soweit diese Kosten in den Einnahmen des Bauschöffenamts ihre Deckung
nicht finden, sind sie von der Gemeinde zu tragen.
Wird das Bauschöffenamt nicht ausschließlich für eine Gemeinde errichtet,
so ist in dem Statute zu bestimmen, zu welchen Anteilen die einzelnen Gemeinden
an der Deckung der Kosten teilnehmen.