Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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b) in Nr. 3e die Worte „aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Pro- 
kuristen, Handlungsbevollmächtigten, Handlungsgehilfen oder Handlungs- 
lehrling und dem Inhaber des Handlungsgeschäfts, sowie“ gestrichen, 
c) hinter Nr. 3 folgende Nummern eingeschaltet: 
4. auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett- 
bewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs- Gesetzl. S. 145); 
5. aus den §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes Reichs-Gesetzbl. 1908 
S. 215); 
6. aus dem Reichsstempelgesetze (Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 695) in 
Beziehung auf Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem 
Gesetze festgestellten Abgaben. 
6. Als § 105a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die §§ 102 bis 105 finden auf das Verfahren in der Berufungs- 
instanz vor den Kammern für Handelssachen entsprechende Anwendung. 
7. Im § 108 werden die Worte „des § 101“ durch die Worte „der 
§§ 100 a, 101" ersetzt. 
8. Als § 108 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit 
einer vor diese nicht gehörigen Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde 
von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. Ebenso hat die 
Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit 
einer Beschwerde befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer 
für Handelssachen zu verweisen. Die Vorschriften des § 107 Satz 1, 2 
finden entsprechende Anwendung. 
Eine Verweisung der Beschwerde an eine andere Kammer findet 
nicht statt, wenn bei der Kammer, welche mit der Beschwerde befaßt 
wird, die Hauptsache anhängig ist, oder diese Kammer bereits eine Ent- 
scheidung in der Hauptsache erlassen hat. 
9. Im § 109 Abs. 3 werden hinter dem Worte „Entscheidung“ die Worte 
„in erster Instanz“ eingeschaltet. 
10. Im § 202 erhält 
a) der Schluß des Abs. 2 Nr. 4a folgende Fassung: 
... sowie die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gewerbe- 
gerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) und im § 5 Nr. 1 
bis 4 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904 
(Reichs-Gesetzbl. S. 266) bezeichneten Streitigkeiten; 
Ferner wird 
b) im Abs. 2 als Nr. 4b folgende Vorschrift eingestellt: 
Ansprüche aus dem außerehelichen Beischlafe;
	        
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