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b) im Abs. 2 Satz 1 die Worte „bei dem Gericht“ durch die Worte „bei
dem Gerichtsschreiber“ ersetzt.
Ferner wird
c) der zweite Halbsatz im Abs. 2 Satz 1 gestrichen und
d) der Abs. 3 dahin geändert:
Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden Anwendung.
4. Der § 141 erhält folgenden Abs. 2:
Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts
wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst zuzustellen, auch
wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.
5. Der § 157 erhält folgende Fassung:
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das
mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen,
denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren
Vortrag untersagen. Einer Partei, welche einen ihr abgetretenen An-
spruch geltend macht, kann der Vortrag auch untersagt werden, wenn
die Partei das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig
betreibt und ihr nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch
abgetreten ist, um eine Zurückweisung auf Grund der Vorschrift des
Abs. 1 zu vermeiden.
Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt.
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf Rechtsanwälte, die
Vorschrift des Abs. 1 auf Personen, denen das mündliche Verhandeln
vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene An-
ordnung gestattet ist, keine Anwendung. Die Justizverwaltung soll
für Gerichte, bei denen zur Vertretung der Parteien durch Rechts-
anwälte ausreichende Gelegenheit geboten ist, eine solche Anordnung
nicht treffen.
6. Der § 179 wird gestrichen.
7. Als § 210 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ein Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist
dem Prozeßbevollmächtigten derjenigen Instanz, deren Entscheidung
angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozeßbevoll-
mächtigten erster Instanz zuzustellen. Ist von der Partei bereits ein
Prozeßbevollmächtigter für die höhere, zur Verhandlung und Entscheidung
über das Rechtsmittel zuständige Instanz bestellt, so kann die Zustellung
auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
Ist ein Prozeßbevollmächtigter, welchem nach Maßgabe des Abs. 1
zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt un-