Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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bekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich 
nur für die erste Instanz bestellten Zustellungsbevollmaͤchtigten, in Er- 
mangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch 
Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten zu be- 
stellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat. 
8. Der § 218 erhält folgende Fassung: 
Zu Terminen, welche in verkündeten Entscheidungen bestimmt 
sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des 
§ 141 Abs. 2 nicht erforderlich. 
9. Im § 235 wird 
a) der Abs. 2 gestrichen. 
Ferner erhält 
b)   der bisherige Abs. 3 folgende Fassung: 
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer einmonatigen Frist nach 
Ablauf der versäumten Notfrist beantragt werden. 
10. Der § 236 Abs. 1, 2 erhält folgende Fassung: 
Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den 
Vorschriften, welche für die versäumte Prozeßhandlung gelten. Der 
Antrag muß enthalten: 
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen; 
2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung; 
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, oder wenn diese 
bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf. 
Im Falle der Versäumung der im § 466 bezeichneten Notfrist 
ist der Antrag auf Wiedereinsetzung und Abnahme des Eides 
auch dann bei dem Prozeßgericht einzureichen, wenn die Abnahme des 
Eides durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen sollte. 
11. Der § 238 erhält folgenden Abs. 4: 
Wird die Wiedereinsetzung gegen die im § 466 bezeichnete Not- 
frist beantragt, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über 
die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung vor dem Prozeßgerichte von Amts 
wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Sollte die 
Abnahme des Eides vor dem Prozeßgericht erfolgen, so ist der Termin 
zugleich zur nachträglichen Abnahme des Eides und weiteren mündlichen 
Verhandlung zu bestimmen. 
12. Dem § 296 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt: 
Wird das Erscheinen angeordnet, so finden die Vorschriften des § 141 
Abs. 2 Anwendung. 
  
 
	        
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