Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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13. Im § 297 wird hinter Abs. 3 folgende Vorschrift als Abs. 4 eingestellt: 
Die Verlesung kann durch eine Bezugnahme auf die die Anträge 
enthaltenden Schriftsätze ersetzt werden, soweit das Gericht es für aus- 
reichend erachtet. 
14. Der § 313 erhält folgenden Abs. 3: 
Wird durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil nach dem 
Antrage des Klägers erkannt, so kann das Urteil in abgekürzter Form 
auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage 
oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. In diesem 
Falle ist das Urteil als Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu 
bezeichnen. Des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und der Be- 
zeichnung der mitwirkenden Richter bedarf es nicht. Der Bezeichnung 
der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten 
bedarf es nur insoweit, als von den Angaben der Klageschrift abge- 
wichen wird. In der Urteilsformel kann auf die Klageschrift Bezug 
enommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit 
der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem 
Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel 
bewirkt werden. 
15. Der § 316 erhält folgenden Abs. 3: 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf die im § 313 Abf. 3 
bezeichneten Urteile keine Anwendung. 
16. Der § 317 erhält folgenden Abs. 4: 
Ist das Urteil nach § 313 Abs. 3 in abgekürzter Form hergestellt, 
so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer 
beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das 
Urteil durch Aufnahme der im § 313 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten 
Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann 
durch den Gerichtsschreiber oder durch den Rechtsanwalt des Klägers 
beglaubigt werden. 
17. Der § 340 erhält folgende Fassung: 
Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung der 
Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte. 
Die Einspruchsschrift muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch ge- 
richtet wird; 
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. 
Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur 
Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. 
 
	        
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