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Termin zur mündlichen Verhandlung ist nur auf Antrag einer
Partei zu bestimmen; der Antrag kann schon in dem Gesuch um Er-
lassung des Zahlungsbefehls gestellt werden; die Ladungsfrist beträgt
mindesiens drei Tage.
Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form (§ 313 Abs. 3,
317 Abs. 3) kann der Lahlungsbefehl an Stelle der Klageschrift
benutzt werden.
§ 697.
Ist ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte
gehört, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor der Verhand-
lung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzu-
ständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu ver-
weisen; die Vorschriften des § 505 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 finden An-
wendung.
Ist der Antrag auf Verweisung schon in dem Gesuch um Er-
lassung des Zahlungsbefehls gestellt oder mit dem Widerspruche ver-
bunden worden, so kann die Entscheidung über den Antrag ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung erfolgen. Wird die Verweisung be-
schlossen, so gilt der Rechtsstreit mit der Zustellung des Beschlusses als
bei dem Landgericht anhängig.
41. Der § 698 Abs. 2 wird gestrichen.
42. Im § 699 werden
a) im Abs. 1 Satz 2 hinter den Worten „erfolgt durch einen“ die
Worte „von dem Gerichtsschreiber“ eingefügt,
b) dem Abs. 1 folgende Sätze hinzugefügt:
Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls erfolgt auf Betreiben
des Gläubigers. Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung zu ver-
mitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat, selbst einen Gerichts-
vollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen.
Ferner wird
c) der Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Will der Gerichtsschreiber dem Gesuche des Gläubigers nicht
entsprechen, so hat er das Gesuch dem Gerichte zur Entscheidung
vorzulegen. Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen das
Gesuch zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt.
43. Der § 700 erhält folgende Fassung:
Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreckbar
erklärten auf Versäumnis erlassenen Endurteile gleich. Gegen den
Vollstreckungsbefehl findet der Einspruch statt; die Vorschriften über
den Einspruch gegen ein von dem Amtsgericht erlassenes Versäumnis-
urteil finden entsprechende Anwendung. Gehört der Anspruch nicht