Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die 
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Be- 
zugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, 
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte 
wissentlich umwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen bestraft. 
Werden die im Abs. 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäft- 
lichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der 
Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten 
strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah. 
  
§ 5. 
Die Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Verkehre zur Be- 
nennung gewisser Waren oder gewerblicher Leistungen dienen, ohne deren Herkunft 
bezeichnen zu sollen, fällt nicht unter die Vorschriften der §§ 3, 4. 
Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten An- 
gaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten, die 
darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. 
  
§ 6. 
Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen 
größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, 
die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Konkurs- 
masse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus 
einer Konkursmasse verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§ 7. 
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen 
größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der 
Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den 
Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat. 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen 
gesetzlichen Gewerbe- und Handelsvertretungen für die Ankündigung bestimmter 
Arten von Ausverkäufen angeordnet werden, daß zuvor bei der von ihr zu 
bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt 
seines Beginns zu erstatten sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren 
einzureichen ist. Die Einsicht der Verzeichnisse ist jedem gestattet.
	        
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