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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 32.
Inhalt: Münzgesetz. S. 507. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den
bisherigen Münzgesetzen. S. 512. — Bekanntmachung, betreffend den Austritt der nieder-
ländischen Kolonien in Westindien aus dem Verbande der internationalen Ubereinkunft über Maß-
regeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. S. 512.
(Nr. 3620.) Münzgesetz. Vom 1. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Im Deutschen Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit
bildet die Mark, welche in hundert Pfennige eingeteilt wird.
§ 2.
Als Reichsmünzen sollen ausgeprägt werden, und zwar
1. als Goldmünzen:
Zwanzigmarkstücke und
Zehnmarkstücke;
2. als Silbermünzen:
Fünfmarkstücke,
Dreimarkstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke und
Fünfzigpfennigstücke;
3. als Nickelmünzen:
Fünfundzwanzigpfennigstücke,
Zehnpfennigstücke und
Fünfpfennigstücke
4. als Kupfermünzen:
Zweipfennigstücke und
Einpfennigstücke.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 82
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1909.