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Artikel 2.
An die Stelle des Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 311) tritt folgende Vorschrift:
Der nach Maßgabe der Anlage zum § 9 des Bankgesetzes der
Reichsbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer
nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs, einschließlich der ihr
inzwischen zugewachsenen Anteile der unter Nr. 2 bis 12, 15 bis 17
und 20 bis 33 bezeichneten Banken, wird auf fünfhundertundfünfzig
Millionen Mark festgesetzt, unter gleichzeitiger Erhöhung des Gesamt-
betrags auf sechshundertachtzehn Millionen siebenhunderteinundsiebzig-
tausend Mark.
Für die auf Grund der Nachweisungen für den Letzten des März,
des Juni, des September und des Dezember jedes Kalenderjahrs auf-
zustellende Steuerberechnung (§ 10 des Bankgesetzes) tritt eine Erhöhung
des Anteils der Reichsbank auf siebenhundertundfünfzig Millionen
Mark und eine Erhöhung des Gesamtbetrags auf achthundertachtzehn
Millionen siebenhunderteinundsiebzigtausend Mark ein.
Artikel 3.
Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Im übrigen
bleiben die Vorschriften des § 2 des Bankgesetzes unberührt.
Artikel 4.
I. Im § 18 des Bankgesetzes werden die Worte „kursfähiges deutsches
Geld“ ersetzt durch die Worte:
„deutsche Goldmünzen“.
II. § 19 Abs. 1 des Bankgesetzes erhält folgende Fassung:
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler
nach der Bestimmung im § 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten
Banken sowohl in Berlin , als auch bei ihren Zweiganstalten in
Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank,
welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung
zu nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht
pünktlich nachkommt.
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsbank verpflichtet,
die Noten jeder der vorbezeichneten Banken innerhalb des Staates,
der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei ihren Zweig-
anstalten, soweit es deren Notenbestände und Zahlungsbedürfnisse
gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen.
Die nach Abs. 1 und 2 angenommenen oder eingetauschten
Noten dürfen von der Reichsbank nur entweder zur Einlösung präsen-