Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Artikel 2. 
An die Stelle des Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 311) tritt folgende Vorschrift: 
Der nach Maßgabe der Anlage zum § 9 des Bankgesetzes der 
Reichsbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer 
nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs, einschließlich der ihr 
inzwischen zugewachsenen Anteile der unter Nr. 2 bis 12, 15 bis 17 
und 20 bis 33 bezeichneten Banken, wird auf fünfhundertundfünfzig 
Millionen Mark festgesetzt, unter gleichzeitiger Erhöhung des Gesamt- 
betrags auf sechshundertachtzehn Millionen siebenhunderteinundsiebzig- 
tausend Mark. 
Für die auf Grund der Nachweisungen für den Letzten des März, 
des Juni, des September und des Dezember jedes Kalenderjahrs auf- 
zustellende Steuerberechnung (§ 10 des Bankgesetzes) tritt eine Erhöhung 
des Anteils der Reichsbank auf siebenhundertundfünfzig Millionen 
Mark und eine Erhöhung des Gesamtbetrags auf achthundertachtzehn 
Millionen siebenhunderteinundsiebzigtausend Mark ein. 
Artikel 3. 
Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Im übrigen 
bleiben die Vorschriften des § 2 des Bankgesetzes unberührt. 
Artikel 4. 
I. Im § 18 des Bankgesetzes werden die Worte „kursfähiges deutsches 
Geld“ ersetzt durch die Worte: 
„deutsche Goldmünzen“. 
II. § 19 Abs. 1 des Bankgesetzes erhält folgende Fassung: 
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler 
nach der Bestimmung im § 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten 
Banken sowohl in Berlin , als auch bei ihren Zweiganstalten in 
Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, 
welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung 
zu nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht 
pünktlich nachkommt. 
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsbank verpflichtet, 
die Noten jeder der vorbezeichneten Banken innerhalb des Staates, 
der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei ihren Zweig- 
anstalten, soweit es deren Notenbestände und Zahlungsbedürfnisse 
gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen. 
Die nach Abs. 1 und 2 angenommenen oder eingetauschten 
Noten dürfen von der Reichsbank nur entweder zur Einlösung präsen-
	        
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