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sind, welche früher als das Pfandrecht der Reichsbank eingetragen
worden waren. Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung
entstehenden Kosten.
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Aus-
reichung der Schuldverschreibungen der Reichsbank mitzuteilen.
Auf die Befriedigung der Reichsbank aus den von der Schuld-
buchverwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Vor-
schriften des § 20 entsprechende Anwendung.
Artikel 7.
§ 22 des Bankgesetzes wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse
unentgeltlich zu besorgen.
Sie ist berechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für die Bundes-
staaten zu übernehmen.
Artikel 8.
Die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1910 in
Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1911 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3626.) Viehseuchengesetz. Vom 26. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Bekämpfung übertragbarer
Viehseuchen, mit Ausnahme der Rinderpest.
Vieh im Sinne dieses Gesetzes sind alle nutzbaren Haustiere einschließlich
der Hunde, der Katzen und des Geflügels.