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3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für das im
Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte oder
öffentliche Tierschauen gebrachte Vieh;
4. Führung von Kontrollbüchern durch die Viehhändler und Kenn-
zeichnung von Vieh;
5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Molkereien, ins-
besondere für Sammelmolkereien das Verbot der Abgabe oder der
sonstigen Verwertung von Magermilch und anderen Milchrückständen,
sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärme-
grad und für eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;
6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten
und Beschränkung des Handels mit Vieh, der ohne vorgängige
Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen
Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen statt-
findet;
7. Überwachung der beim Bergwerks- oder Schiffahrtsbetrieb und der
beim Gewerbebetrieb im Umherziehen benutzten Zugtiere;
8. Bezeichnung der Hunde durch Halsbänder mit Namen und Wohn-
ort oder Wohnung des Besitzers;
9. Einführung von Deckregistern für Pferde und Rindvieh;
10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen für den
öffentlichen Verkehr;
11. Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Vieh, tierischen
Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge mit Einschluß
von Schiffen sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten Be-
hältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze;
12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Viehausstellungen,
Viehmärkten, Viehhöfen, Schlachthöfen und gewerblichen Schlacht-
stätten, insbesondere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von den
Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu- und Abfuhrwege für Vieh-
märkte, Viehhöfe und Schlachthöfe sowie Verbot des Abtriebs von
Vieh von Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlachtung
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte;
13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Gastställen und
Ställen von Viehhändlern;
14. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Abdeckereien ein-
schließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Ver-
arbeitung von Kadavern und tierischen Teilen;
15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern und
Abfällen in Gerbereien, Fell- und Häutehandlungen;