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§ 21.
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Tieren aus den Vieh-
beständen verschiedener Besitzer und der Benutzung bestimmter Weideflächen,
ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen
und des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren auf öffentlichen
oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften.
Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere mit Ausnahme der Katzen
und des Geflügels.
§ 22.
4. Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts seuchenkranker oder ver-
dächtiger Tiere, des Gehöfts, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder
eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten, tunlichst eng zu bemessenden
Gebiets gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger
des Ansteckungsstoffs sein können.
Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden
Gebiets darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch
das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn die Seuche ihrer
Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt.
Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes oder der
Feldmark beschränkt werden.
Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standorts, eines Gehöfts oder
einer Weidefläche verpflichtet den Besitzer, die zur wirksamen Durchführung der
Sperre vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen.
§ 23.
5. Impfung der für die Seuche empfänglichen Tiere, tierärztliche Be-
handlung der erkrankten und der verdächtigen Tiere sowie Beschränkungen in der
Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen.
§ 24.
6. Tötung der an der Sueuche erkrankten oder verdächtigen Tiere.
Die Tötung darf nur in den Fällen angeordnet werden, die in diesem
Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind.
Die Vorschrift unverzüglicher Tötung der an einer Seuche erkrankten oder
verdächtigen Tiere findet, wo sie in diesem Gesetz enthalten ist, keine Anwendung
auf Tiere, die einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt über-
geben sind, um dort für deren Zwecke verwendet zu werden, ferner auf Tiere,
die unter staatlicher Aufsicht für die Erforschung oder Bekämpfung von Seuchen
benutzt werden.
§ 25.
7. Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschrän-
kungen oder der Absperrung unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung