Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 44. 
 Die Tötung verdächtiger Tiere muß von. der Polizeibehörde angeordnet 
werden,  
wenn von dem beamteten Tierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit 
auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt 
wird oder 
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche 
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann; 
sie darf außerdem angeordnet werden, 
wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse 
erforderlich ist.  
§ 45. 
Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Tiere müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich 
beseitigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch 
die eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. 
Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
§ 46. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem 
ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem 
Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps sowie dem 
Vorstande desjenigen landesherrlichen oder Staatsgestüts, in dessen Bezirke der 
Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Ist der Seuchenort 
ein Truppenstandort, so ist die Mitteilung auch dem Gouverneur, Kommandanten 
oder Garnisonältesten zu machen. 
d) Maul- und Klauenseuche. 
§ 47. 
Für einen verseuchten Ort oder einen bestimmten gefährdeten Bezirk kann 
der Verkehr von Personen auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, 
Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.), in denen sich für die 
Seuche empfängliche Tiere befinden, beschränkt oder insoweit ausgeschlossen 
werden, als er nicht zur Wartung und Pflege des Viehes sowie zur Einbringung 
der Ernte erforderlich ist. 
Innerhalb eines gefährdeten Bezirkes dürfen, unbeschadet der nach den 
allgemeinen Vorschriften zulässigen Beschränkungen des Verkehrs mit Tieren, 
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt 
werden, wenn dadurch die Benutzung von Tieren, die einer Sperre (§ 22) unter- 
liegen, zur Feldarbeit oder der Auftrieb solcher Tiere auf die Weide ermöglicht 
oder erleichtert wird. 
 
	        
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