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sie auch anderen Personen übertragen werden, welche genügend Kenntnisse und
Erfahrung besitzen.
Bei der Untersuchung ist nach der Anweisung des Bundesrats zur chemischen
Untersuchung des Weines zu verfahren; der Umfang der Untersuchung bleibt dem
Ermessen des untersuchenden Sachverständigen überlassen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist der Zollstelle alsbald schriftlich mitzu-
teilen. Die etwaige Beanstandung ist ausführlich zu begründen.
Soweit die Sendung beanstandet wird, ist sie durch die Zollbehörde von
der Einfuhr zurückzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten, der unter Angabe des
Grundes alsbald zu benachrichtigen ist, steht frei, innerhalb dreier Tage nach
Empfang der Nachricht bei der die Zurückweisung verfügenden Zollstelle die Ent-
scheidung einer von der Landesregierung hierfür zu bezeichnenden höheren Ver-
waltungsbehörde zu beantragen. Diese Behörde entscheidet endgültig.
Von der Untersuchung befreit sind:
a) Packstücke im Einzelrohgewichte von nicht mehr als 5 Kilogramm;
b) Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm Rohgewicht, die im kleinen
Grenzverkehr eingehen;
c) zur Verpflegung von Reisenden, Fuhrleuten oder Schiffern während
der Reise mitgeführte Mengen;
d) Erzeugnisse, die als Umzugsgut eingehen und nicht zum gewerbsmäßigen
Absatze bestimmt sind;
e) zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Sendungen.
Die Untersuchung kann unterbleiben, wenn die Einfuhrfähigkeit einer
Sendung durch das Zeugnis einer wissenschaftlichen Anstalt des Ursprungslandes
nachgewiesen wird, deren Berechtigung zur Ausstellung solcher Zeugnisse durch
den Reichskanzler anerkannt ist.
Auch ohne solches Zeugnis kann ausnahmsweise bei hochwertigem Weine
in Flaschen mit Genehmigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten Be-
hörde von der Untersuchung abgesehen werden, wenn die Beibringung des Zeug-
nisses aus Gründen, die nicht in der Beschaffenheit der Ware liegen, untunlich
ist und die Einfuhrfähigkeit auf andere Weise glaubhaft gemacht wird.
Im übrigen wird das Verfahren bei der Einfuhr durch die Weinzoll
ordnung geregelt.
Zu § 17.
Schaumwein und ihm ähnliche Getränke, die gewerbsmäßig verkauft oder
feilgehalten werden, sind wie folgt, zu kennzeichnen:
a) Bei Schaumwein muß das Land, in dem der Wein auf Flaschen
gefüllt ist, in der Weise kenntlich gemacht werden, daß auf den Flaschen
die Bezeichnung
In Deutschland auf Flaschen gefüllt,
In Frankreich auf Flaschen gefüllt,
In Luxemburg auf Flaschen gefüllt
usw. angebracht wird; ist der Schaumwein in demjenigen Lande, in