Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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welchem er auf Flaschen gefüllt wurde, auch fertiggestellt, so kann an 
Stelle jener Bezeichnung die Bezeichnung  
Deutsche (Französischer, Luxemburgischer usw.) Schaumwein 
oder 
Deutsches (Französisches, Luxemburgisches usw.) Erzeugnis 
treten. 
b) Bei Schaumwein, dessen Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf 
einem Lusatze fertiger Kohlensäure beruht, sind der unter a vorge- 
schriebenen Bezeichnung die Worte 
Mit Zusatz von Kohlensäure 
hinzuzufügen. 
c) Bei den dem Schaumwein ähnlichen Getränken sind die zur Herstellung 
verwendeten, dem Weine ähnlichen Getränke in der Weise kenntlich zu 
machen, daß auf den Flaschen in Verbindung mit dem Worte Schaum- 
wein eine die benutzte Fruchtart erkennbar machende Bezeichnung, wie 
Apfel-Schaumwein, Johannisbeer-Schaumwein, angebracht wird. 
An Stelle dieser Bezeichnungen können die Worte Frucht-Schaum- 
wein, Obst-Schaumwein, Beeren-Schaumwein treten. 
4) Die unter a, b, vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen in schwarzer 
Farbe auf weißem Grunde, deutlich und nicht verwischbar auf einem 
bandförmigen Streifen in lateinischer Schrift aufgedruckt sein. Die 
Schriftzeichen auf dem Streifen müssen bei Flaschen, welche einen 
Raumgehalt von 425 oder mehr Kubikzentimeter haben, mindestens 
0,5 Zentimeter hoch und so breit sein, daß im Durchschnitte je 10 Buch- 
staben eine Fläche von mindestens 3,5 Zentimeter Länge einnehmen. 
Die Inschrift darf, falls sie einen Streifen von mehr als 10 Zentimeter 
Länge beanspruchen würde, auf zwei Zeilen verteilt werden. Die 
Worte „Mit Zusatz von Kohlensäure“ sind stets auf die zweite Zeile 
zu setzen. Der Streifen, der eine weitere Inschrift nicht tragen darf, 
ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Flasche, und 
zwar gegebenenfalls zwischen dem den Flaschenkopf bedeckenden Überzug 
und der die Bezeichnung der Firma und der Weinsorte enthaltenden In- 
schrift dauerhaft zu befestigen. Wird der Streifen im Zusammenhange 
mit dieser oder einer anderen Inschrift hergestellt, so ist er gegen diese 
mindestens durch einen 1 Millimeter breiten Strich deutlich abzugrenzen. 
Zu § 18. 
Kognak, der in Flaschen gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, ist 
nach dem Lande, in dem er fertiggestellt ist, als 
Deutscher, Französischer usw. Kognak (Cognac) 
zu bezeichnen. 
Hat im Auslande hergestellter Kognak in Deutschland lediglich einen Zusatz 
von destilliertem Wasser erhalten, um unbeschadet der Vorschrift des § 18 Abf. 3 
des Gesetzes den Alkoholgehalt auf die übliche Trinkstärke herabzusetzen, so ist er als 
Französischer usw. Kognak (Cognac) in Deutschland fertiggestellt 
zu bezeichnen.
	        
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