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§ 10.
Soweit die Gehälter nach Dienstaltersstufen geregelt sind, sollen die Dienst-
altersstufen von drei zu drei Jahren bis zur Erreichung des Höchstgehalts bewilligt
werden und zwar dergestalt, daß Beamte, die im Laufe eines Kalendervierteljahrs
eine höhere Dienstaltersstufe erreicht haben, die Gehaltszulage vom ersten Tage
des folgenden Kalendervierteljahrs ab erhalten. Erreichen Beamte am ersten Tage
eines Kalendervierteljahrs eine höhere Dienstaltersstufe so ist die Gehaltszulage
schon von diesem Tage ab zu bewilligen.
§ 11.
Der Beamte ist über die Festsetzung seines Besoldungsbienstalters sowie
über die Gewährung oder Versagung einer Dienstalterszulage schriftlich zu be-
nachrichtigen.
Auf die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung und die Gewährung der Dienst-
alterszulagen haben nur die richterlichen Beamten einen Rechtsanspruch. Der
Anspruch ruht, so lange ein Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens
oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt
das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung des zurück-
behaltenen Mehrgehalts nicht statt.
§ 12.
Eine Dienstalterszulage kann versagt werden, wenn gegen das dienstliche
oder außerdienstliche Verhalten des Beamten eine erhebliche Ausstellung vorliegt.
Vor der Verfügung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die
Gründe der beabsichtigten Maßregel zu äußern. Wird die Versagung verfügt,
so sind dem Beamten die Gründe hierfür zu eröffnen.
Gegen die Verfügung steht dem Beamten, sofern sie nicht von der obersten
Reichsbehörde erlassen ist, die Beschwerde an diese zu.
Nach Behebung der Anstände ist die vorläufig versagte Zulage zu gewähren,
und zwar, wenn die Bewilligungsverfügung an dem ersten Tage eines Kalender-
vierteljahrs ergeht, von diesem Tage, andernfalls von dem ersten Tage des fol-
genden Kalendervierteljahrs ab. Nur aus besonderen aktenkundig zu machenden
Gründen ist die Gewährung von einem früheren Zeitpunkt ab zulässig. Eine
Nachgewährung für rückliegende Rechnungsjahre bedarf der Genehmigung der
obersten Reichsbehörde.
Die einstweilige Versagung einer Zulage hat für sich allein nicht die
Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in die nächstfolgende
Gehaltsstufe hinausgeschoben wird.
§ 13.
Die Bezüge der nichtetatsmäßigen Beamten bestimmt der Reichskanzler.