Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 41. 
Allen Beamten, auch wenn sie sich in Beförderungsstellen befinden, wird 
das Besoldungsdienstalter insoweit vorgerückt, wie eine Vorrückung erfolgt wäre, 
wenn § 6 Abs. 2, 3 und 4 schon zur Zeit der ersten etatsmäßigen Anstellung 
in Geltung gewesen wäre. 
§ 42. 
Für diejenigen Beamtengruppen, deren Anfangsgehalt in der Besoldungs- 
ordnung gegenüber dem früheren herabgesetzt ist oder für welche bis zur Ver- 
kündung dieses Gesetzes Einzelgehälter vorgesehen waren, bestimmt der Reichs- 
kanzler, ob und inwieweit eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters erfolgen soll. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, denjenigen Beamten, welche infolge der 
vorstehenden Vorschriften ein geringeres pensionsfähiges Gehalt beziehen als bis 
zur Verkündung dieses Gesetzes, das Mehr über die in der Besoldungsordnung 
angegebenen Stufen hinaus bis zu ihrem normalmäßigen Aufrücken in eine 
höhere Stufe zu bewilligen. 
§ 43. 
Das Besoldungsdienstalter der vor dem 1. April 1908 zu Hauptleuten, 
Rittmeistern, Leutnants, Stabsärzten, Assistenzärzten mit Patent beförderten 
Offiziere und Sanitätsoffiziere rechnet vom ersten Tage des Monats ab, aus dem 
das Patent datiert, welches sie am 31. März 1908 besaßen. Den beim Inkraft- 
treten dieses Gesetzes vorhandenen Leutnants und Oberleutnants zur See wird 
das Besoldungsdienstalter um 3 Jahre vorgerückt. 
§ 44. 
Den Leutnants des Reichsheeres und der Marineinfanterie, die seit dem 
1. April 1908 zu diesem Dienstgrade befördert sind und als Abiturienten eines 
Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer Oberrealschule gemäß § 17 im Be- 
soldungsdienstalter vorzurücken sind, wird die Vorrückung derart gekürzt, daß sie 
vor den bis zum 31. März 1908 als Zivilabiturienten im Patente vorgerückten 
Leutnants keinen Vorteil erhalten. 
§ 45. 
Über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters für diejenigen Unteroffiziere, 
welche bereits Gehaltsempfänger sind oder es durch dieses Gesetz werden, wird 
durch den Reichskanzler, beim Reichsheere durch die oberste Verwaltungsbehörde 
des Kontingents, Bestimmung getroffen. 
§ 46. 
Der Reichskanzler und auf dem Gebiete der Militärverwaltung die oberste 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents werden ermächtigt, Beamten, Offizieren 
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