Metadaten : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

I.  Die  Zuständigkeit  des  Reiches.  107

durch  die  Konkursordnung  hat  das  Reich  schon  im  Jahre  1877
die  Organisation  der  Zivil=  und  Strafgerichte  wie  das  Verfahren
  vor  ihnen  einheitlich  normiert.  Durch  das  Strafgesetzbuch,
  das  Handelsgesetzbuch,  die  Wechselordnung  und  schließlich
durch  das  große  Werk  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  es  dem
deutschen  Volke  die  langerstrebte  und  ersehnte  Rechtseinheit  des
Straf=  und  Privatrechtes  gegeben,  und  nur  noch  einzelne,  wenn
auch  recht  zahlreiche  Nebengebiete  sind  dem  Landesrecht  überlassen.
  Auch  das  Militärstrafrecht  sowie  die  Organisation  und
das  Verfahren  der  Militärstrafgerichte  sind  einheitlich  gestaltet.
Die  Gerichtsbarkeit  dagegen  ist  nach  der  Verfassung  nicht  von
dem  Reiche,  sondern  von  den  Bundesstaaten  durch  Landesgerichte
auszuüben.  Doch  hat  das  Reich  seine  Zuständigkeit  ausgedehnt
und,  soweit  ein  Bedürfnis  hierfür  vorlag,  die  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  an  sich  gezogen.  Um  die  Rechtseinheit  auf  dem
Gebiete  des  Straf=  und  Privatrechtes  aufrechtzuhalten,  übt
das  Reich  durch  das  Reichsgericht  und  das  Reichsmilitärgericht
die  Gerichtsbarkeit  in  Zivil=  und  Strafsachen  in  höchster  Instanz
  selbst  aus.  Gerichte  des  Reiches  sind  ferner  die  Marinestrafgerichte
  (Bordkriegsgerichte  und  Oberkriegsgerichte  der  Marine),
sowie  die  Konsulargerichte  und  die  Gerichte  in  den  Schutzgebieten
  des  Reiches.

Zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes,  zur
Förderung  seiner  wirtschaftlichen  und  geistigen  Kultur  hat  das
Reich  eine  ausgedehnte  Zuständigkeit,  die  jedoch  hauptsächlich,
wenn  auch  nicht  ausschließlich,  in  dem  Erlassen  von  Gesetzen
und  der  Führung  einer  Aufsicht  über  diejenigen  Angelegenheiten
sich  äußert,  die  in  dem  Art.  4  der  Verfassung  aufgeführt  werden.

Die  meisten  Verfassungsurkunden,  die  im  Laufe  des
19.  Jahrhunderts  erlassen  worden  sind,  haben  nach  dem  Vorbilde
  der  französischen  Verfassungen  allgemeine  Rechtssätze  aufgenommen,
  welche  die  persönliche  Freiheit  der  Staatsangehörigen
gewährleisten  und  welche  bestimmen,  daß  die  persönliche  Freiheit
der  einzelnen  nur  nach  Maßgabe  gesetzlicher  Normen  von  den
Staatsbehörden,  insbesondere  den  Polizeibehörden  beschränkt
werden  darf.  Solche  Bestimmungen  über  die  sogenannten
Grundrechte  wurden  früher  als  ein  wichtiger,  unentbehrlicher
Bestandteil  einer  Verfassungsurkunde  erachtet.  Die  Reichsverfassung
  hat  davon  abgesehen,  derartige  allgemeine  Rechtssätze
aufzunehmen.  Wohl  aber  hat  sie  die  Zuständigkeit  des  Reiches