I. Die Zuständigkeit des Reiches. 107
durch die Konkursordnung hat das Reich schon im Jahre 1877
die Organisation der Zivil= und Strafgerichte wie das Verfahren
vor ihnen einheitlich normiert. Durch das Strafgesetzbuch,
das Handelsgesetzbuch, die Wechselordnung und schließlich
durch das große Werk des bürgerlichen Gesetzbuchs hat es dem
deutschen Volke die langerstrebte und ersehnte Rechtseinheit des
Straf= und Privatrechtes gegeben, und nur noch einzelne, wenn
auch recht zahlreiche Nebengebiete sind dem Landesrecht überlassen.
Auch das Militärstrafrecht sowie die Organisation und
das Verfahren der Militärstrafgerichte sind einheitlich gestaltet.
Die Gerichtsbarkeit dagegen ist nach der Verfassung nicht von
dem Reiche, sondern von den Bundesstaaten durch Landesgerichte
auszuüben. Doch hat das Reich seine Zuständigkeit ausgedehnt
und, soweit ein Bedürfnis hierfür vorlag, die Ausübung der
Gerichtsbarkeit an sich gezogen. Um die Rechtseinheit auf dem
Gebiete des Straf= und Privatrechtes aufrechtzuhalten, übt
das Reich durch das Reichsgericht und das Reichsmilitärgericht
die Gerichtsbarkeit in Zivil= und Strafsachen in höchster Instanz
selbst aus. Gerichte des Reiches sind ferner die Marinestrafgerichte
(Bordkriegsgerichte und Oberkriegsgerichte der Marine),
sowie die Konsulargerichte und die Gerichte in den Schutzgebieten
des Reiches.
Zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes, zur
Förderung seiner wirtschaftlichen und geistigen Kultur hat das
Reich eine ausgedehnte Zuständigkeit, die jedoch hauptsächlich,
wenn auch nicht ausschließlich, in dem Erlassen von Gesetzen
und der Führung einer Aufsicht über diejenigen Angelegenheiten
sich äußert, die in dem Art. 4 der Verfassung aufgeführt werden.
Die meisten Verfassungsurkunden, die im Laufe des
19. Jahrhunderts erlassen worden sind, haben nach dem Vorbilde
der französischen Verfassungen allgemeine Rechtssätze aufgenommen,
welche die persönliche Freiheit der Staatsangehörigen
gewährleisten und welche bestimmen, daß die persönliche Freiheit
der einzelnen nur nach Maßgabe gesetzlicher Normen von den
Staatsbehörden, insbesondere den Polizeibehörden beschränkt
werden darf. Solche Bestimmungen über die sogenannten
Grundrechte wurden früher als ein wichtiger, unentbehrlicher
Bestandteil einer Verfassungsurkunde erachtet. Die Reichsverfassung
hat davon abgesehen, derartige allgemeine Rechtssätze
aufzunehmen. Wohl aber hat sie die Zuständigkeit des Reiches