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Lfd. Gehalt
Nr. Dienststellung oder Löhnung Bemerkungen.
Mark
B. Verwaltung der Kaiserlichen
Marine.
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger: Zu a. Sämtliche Unteroffziere
haben Anspruch auf Unterkunft oder Servis. Sie erhalten neben der Löhnung noch Naturalverpflegungsgebührnisse, am Lande gegen einen Abzug von 46,80 Mark.
1. Der Marine. Infanterie.
1. Unteroffiziere mit weniger als 5½ jähriger
Dienstzeit ..... 349,20
2. Sergeanten,
Unteroffiziere nach 5 ½ jähriger Dienstzeit .... 522 Zu 1 bis 4. Die Unteroffiziere der Marineinfanterie erhalten freie Bekleidung.
3. Vizefeldwebel,
Sergeanten nach 9jähriger Dienstzeit ..... 612
4. Feldwebe ..... 792
2. Der Marineteile usw. ausschließlich
Marineinfanterie.
5. Maate ..... 583,20 Zu 5 bis 7 und 10. Einschließlich 108 Mark Kleidergeld.
Abteilungstamboure dürfen in die
Obermaatenlöhnung aufrücken, wenn
Maate jüngeren Dienstalters desselben
Marineteils die Obermaatenlöhnung be-
ziehen. Sie erhalten das Mehr ihrer
Löhnung gegen diejenige eines Maaten
über den Etat.
6. Obermaate ..... 792
Divisions- und Abteilungstamboure,
letztere nur, wenn sie Obermaate sind,
die in der dritten Anlage zum Etats-
gesetz aufgeführten etatsmäßigen Schrei-
ber, die Handwerksmeister der Be-
kleidungsämter sowie die Obersanitäts-
maate dürfen nach 9 jähriger Dienst-
zeit in die Vizefeldwebelgebührnisse auf-
rücken.
7. Vizefeldwebel ..... 792