Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

    
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Lfd. Gehalt 
Nr. Dienststellung oder Löhnung Bemerkungen. 
Mark 
B. Verwaltung der Kaiserlichen 
Marine. 
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger: Zu a. Sämtliche Unteroffziere 
haben Anspruch auf Unterkunft oder Servis. Sie erhalten neben der Löhnung noch Naturalverpflegungsgebührnisse, am Lande gegen einen Abzug von 46,80 Mark.  
1. Der Marine. Infanterie.   
1. Unteroffiziere mit weniger als 5½ jähriger 
Dienstzeit ..... 349,20  
2. Sergeanten,    
Unteroffiziere nach 5 ½ jähriger Dienstzeit .... 522 Zu 1 bis 4. Die Unteroffiziere der Marineinfanterie erhalten freie Bekleidung. 
3. Vizefeldwebel, 
Sergeanten nach 9jähriger Dienstzeit ..... 612 
4. Feldwebe ..... 792 
2. Der Marineteile usw. ausschließlich 
Marineinfanterie. 
5. Maate ..... 583,20 Zu 5 bis 7 und 10. Einschließlich 108 Mark Kleidergeld. 
Abteilungstamboure dürfen in die     
Obermaatenlöhnung aufrücken, wenn 
Maate jüngeren Dienstalters desselben 
Marineteils die Obermaatenlöhnung be- 
ziehen. Sie erhalten das Mehr ihrer 
Löhnung gegen diejenige eines Maaten 
über den Etat. 
6. Obermaate ..... 792 
Divisions- und Abteilungstamboure, 
letztere nur, wenn sie Obermaate sind, 
die in der dritten Anlage zum Etats- 
gesetz aufgeführten etatsmäßigen Schrei- 
ber, die Handwerksmeister der Be- 
kleidungsämter sowie die Obersanitäts- 
maate dürfen nach 9 jähriger Dienst- 
zeit in die Vizefeldwebelgebührnisse auf- 
rücken. 
7.   Vizefeldwebel ..... 792
	        
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