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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 39.
Inhalt: Branntweinsteuergesetz. S. 661. — Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. S. 695.
(Nr. 3633.) Branntweinsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Branntweinverbrauchsabgabe.
§ 1.
Gegenstand.
Der im Inlande hergestellte Branntwein unterliegt einer in die Reichskasse
fließenden Verbrauchsabgabe.
§ 2.
Höhe.
Die Verbrauchsabgabe beträgt von der innerhalb des Kontingents (§§ 24
bis 41) hergestellten Alkoholmenge 1,05 Mark, von der außerhalb des Kontingents
hergestellten Menge 1,25 Mark für das Liter Alkohol.
Obstbrennereien (§ 12) und Brenner der im § 41 bezeichneten Art ent-
richten für Branntwein, den sie aus selbsterzeugtem Obst, Wein, Most oder
aus Rückständen davon (Trester, Hefe) oder aus Beeren und Wurzeln herstellen,
bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 30 Liter Alkohol eine um zwei
Zehntel ermäßigte Verbrauchsabgabe. Die Vorschriften im § 40 Abs. 1 und § 41
sind entsprechend anzuwenden.
Reichs- Gesebl. 1909. 107
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1909.