Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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über 300 bis 400 Hektoliter ............. 6,80 Mark 
〃400 〃600 〃............ 7,00 〃 
〃 600 〃800 〃 ..........   7,50 〃 
〃 800 〃1000 〃 ........ 8,00 〃 
〃 1000 〃1200 〃......... 8,50〃 
〃 1200 〃 1400 〃..........       9,00 〃 
〃 1400 〃1600〃 ......... 9,50〃 
〃 1600 〃 1800〃 ........ 10,00〃 
〃 1800 〃2000〃   .........    10,50 〃 
〃 2000 〃2200〃......... 11,00 〃 
〃 2200 〃 2400 〃............. 11,50〃 
〃2400 〃 2600 〃............. 12,00 〃 
〃 2600 〃2800〃........... 12,50 〃 
〃 2800 〃3000〃 ........... 13,00 〃 
〃 3000 Hektoliter .......... 14,00〃 
vom Hektoliter Alkohol. 
§ 43. 
Die Betriebsauflage (§ 42) erhöht sich: 
1. während der Monate, in denen eine Brennerei mit Hefenerzeugung 
betrieben wird, um 3 Mark, 
2. bei landwirtschaftlichen Brennereien die im Laufe des Betriebsjahrs 
Kartoffeln oder Mais verarbeiten, für den in der Zeit vom 16. Juni 
bis einschließlich 15. September hergestellten Branntwein, unbeschadet 
der Vorschrift in Nr. 1, um 3 Mark, 
3. bei gewerblichen Brennereien, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1, um 
4 Mark 
für das Hektoliter Alkohol; 
4. bei solchen am Kontingent  beteiligten Brennereien, die Rübenstoffe 
(Melasse, Rüben oder Rübensaft) oder Zellstoffe verarbeiten, sofern sie 
in einem Betriebsjahr eine Alkoholmenge herstellen, die das im Be- 
triebsjahr 1894/95 innegehabte Kontingent um mehr als ein Fürftel 
übersteigt, unbeschadet der Vorschriften in Nr. 1 und 3, um 3 Mark 
für jedes weitere Hektoliter Alkohol; 
5. bei den nach dem 30. Juni 1895 betriebsfähig hergerichteten und den 
neu entstehenden Brennereien, die Rüben- oder Zellstoffe verarbeiten, 
unbeschadet der Vorschriften in Nr. 1 und 3, um 5 Mark für das 
Hektoliter Alkohol. 
§ 44. 
Vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichtete Kleinbrennereien sind 
für eine Jahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter, die im § 41 bezeich- 
neten Brenner sind für eine Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Liter Alkohol, 
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