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über 300 bis 400 Hektoliter ............. 6,80 Mark
〃400 〃600 〃............ 7,00 〃
〃 600 〃800 〃 .......... 7,50 〃
〃 800 〃1000 〃 ........ 8,00 〃
〃 1000 〃1200 〃......... 8,50〃
〃 1200 〃 1400 〃.......... 9,00 〃
〃 1400 〃1600〃 ......... 9,50〃
〃 1600 〃 1800〃 ........ 10,00〃
〃 1800 〃2000〃 ......... 10,50 〃
〃 2000 〃2200〃......... 11,00 〃
〃 2200 〃 2400 〃............. 11,50〃
〃2400 〃 2600 〃............. 12,00 〃
〃 2600 〃2800〃........... 12,50 〃
〃 2800 〃3000〃 ........... 13,00 〃
〃 3000 Hektoliter .......... 14,00〃
vom Hektoliter Alkohol.
§ 43.
Die Betriebsauflage (§ 42) erhöht sich:
1. während der Monate, in denen eine Brennerei mit Hefenerzeugung
betrieben wird, um 3 Mark,
2. bei landwirtschaftlichen Brennereien die im Laufe des Betriebsjahrs
Kartoffeln oder Mais verarbeiten, für den in der Zeit vom 16. Juni
bis einschließlich 15. September hergestellten Branntwein, unbeschadet
der Vorschrift in Nr. 1, um 3 Mark,
3. bei gewerblichen Brennereien, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1, um
4 Mark
für das Hektoliter Alkohol;
4. bei solchen am Kontingent beteiligten Brennereien, die Rübenstoffe
(Melasse, Rüben oder Rübensaft) oder Zellstoffe verarbeiten, sofern sie
in einem Betriebsjahr eine Alkoholmenge herstellen, die das im Be-
triebsjahr 1894/95 innegehabte Kontingent um mehr als ein Fürftel
übersteigt, unbeschadet der Vorschriften in Nr. 1 und 3, um 3 Mark
für jedes weitere Hektoliter Alkohol;
5. bei den nach dem 30. Juni 1895 betriebsfähig hergerichteten und den
neu entstehenden Brennereien, die Rüben- oder Zellstoffe verarbeiten,
unbeschadet der Vorschriften in Nr. 1 und 3, um 5 Mark für das
Hektoliter Alkohol.
§ 44.
Vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichtete Kleinbrennereien sind
für eine Jahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter, die im § 41 bezeich-
neten Brenner sind für eine Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Liter Alkohol,
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