noch gewahrt werden, wenn sich der Schiffskörper um 40 nach den Seiten neigt.
Bei Innenzügen ist der Mindestabstand über den von den Heizgasen berührten
Blechen zu messen.
2. Die Bestimmungen über die Höhenlage der Feuerzüge finden keine An-
wendung auf Schiffskessel, deren von den Heizgasen berührte Wandungen aus-
schließlich aus Wasserrohren von weniger als 100 Millimeter Lichtweite oder aus
derartigen Rohren und den zu ihrer Verbindung angewendeten Rohrstücken
bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem
Dampfraum in Berührung stehenden Teiles der Wandungen nicht zu befürchten
ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten,
wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von den Heizgasen vor Er-
reichung der vom Dampfe bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem
Luftzuge mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzuge mindestens vierzigmal
so groß ist als die gesamte Rostfläche. Bei Schiffskesseln ohne Rost ist der
4 fache Betrag des Querschnitts des ersten Feuerzugs, unter Ausschluß des
verengten Querschnitts über der Feuerbrücke als der Rostfläche gleichstehend zu
erachten.
3. Als Heizfläche der Schiffskessel gilt der auf der Wasserseite gemessene
Flächeninhalt der einerseits von den Heizgasen, andererseits vom Wasser berührten
Wandungen.
4. Als künstlicher Luftzug gilt jeder durch andere Mittel als den. Schorn-
steinzug erreichte Luftzug, welcher bei saugender Wirkung in der Regel mehr als
25 Millimeter Wassersäule, gemessen hinter dem letzten Feuerzuge, bei Preßluft
mehr als 30 Millimeter Wassersäule, gemessen unter dem Roste, beträgt.
III. Ausrüstung.
§ 4.
Speisevorrichtungen.
1. Jeder Schiffskessel muß mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen
zur Speisung versehen sein, die nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig
sind. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Schiffskessel werden hierbei als ein
Kessel angesehen.
2. Jede der Speisevorrichtungen muß imstande sein, dem Kessel doppelt
so viel Wasser zuzuführen, als seiner normalen Verdampfungsfähigkeit entspricht.
Bei Pumpen, die unmittelbar von der Hauptbetriebsmaschine angetrieben werden
(Maschinenspeisepumpen) genügt das 1½ fache der normalen Verdampfungs.
fähigkeit. Zwei oder mehrere Speisevorrichtungen, die zusammen die geforderte
Leistung ergeben, sind als eine Speisevorrichtung anzusehen. Maschinenspeise-
pumpen werden, wenn die Kessel beim Stillstande der Maschine auch noch anderen
Zwecken dienen, nur dann als zweite Speisevorrichtung angesehen, wenn es dem
regelmäßigen Betrieb entspricht, daß die Maschine zum Speisen in Gang gesetzt
wird. Eine der Speisevorrichtungen der Hauptkessel kann auch als Speise-
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