— 676 —
während der Betriebsjahre 1897/98 bis 1906/07 eine wesentliche Ver-
änderung erfahren hat, oder
2. die erst nach dem 30. September 1897 betriebsfähig hergerichtet
worden sind,
ist die den Durchschnittsbrand darstellende Jahresmenge nach dem Umfang ihrer
Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung der beackerten oder sonst landwirt-
schaftlich genutzten Fläche und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
des Betriebsumfanges anderer auf Grund der Vorschriften in den §§ 61, 62
am Durchschnittsbrande zu beteiligender Brennereien nach Anhörung von zwei
Sachverständigen aus den Kreisen der Besitzer landwirtschaftlicher Brennereien zu
ermitteln. Im Falle der Vergrößerung der Ackerfläche erfolgt die Veranlagung
nur auf Antrag. Der Durchschnittsbrand soll die Jahresmenge nicht über-
schreiten, die durchschnittlich in den Jahren, in denen ein Betrieb stattgefunden
hat, erzeugt worden ist.
Eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Brennerei ist
nur in den Fällen anzunehmen, in denen eine solche bei der Veranlagung zum
Kontingent in den Jahren 1902 /03 oder 1907/08 berücksichtigt worden ist.
Die Grundsätze für die Veranlagung bestimmt der Bundesrat.
§ 64.
Für Brennereien, denen auf Grund des bisher geltenden Branntwein-
steuergesetzes ein Kontingent zugeteilt ist, wird der Durchschnittsbrand mindestens
in Höhe dieses Kontingents festgesetzt.
Bei den nach dem 30. September 1902 betriebsfähig hergerichteten land-
wirtschaftlichen Brennereien soll der Durchschnittsbrand über 1400 Hektoliter
Alkohol nicht hinausgehen.
§ 65.
Für gewerbliche Brennereien, die ihren Betrieb erst nach dem 30. September
1905, aber vor dem 1. Oktober 1908 aufgenommen haben, wird der Durchschnitts-
brand unter Berücksichtigung ihrer gewerblichen Anlagen und ihres Gewerbe-
betriebs sowie des für andere gewerbliche Brennereien festgesetzten Durchschnitts-
brandes nach Anhörung von Sachverständigen aus den Kreisen der Besitzer ge-
werblicher Brennereien festgesetzt.
§ 66.
Ergeben sich für einzelne Brennereien aus der Bemessung des Durch-
schnittsbrandes nach den Vorschriften in den §§ 61 bis 65 besondere Härten, so
kann der Bundesrat zu ihrer Beseitigung eine Erhöhung des Durchschnitts-
brandes vom 1. Oktober 1911 ab eintreten lassen. Der Gesamtbetrag der Er-
höhungen darf 50 000 Hektoliter Alkohol nicht übersteigen; auch dürfen nur
Anträge berücksichtigt werden, die vor dem 1. Oktober 1910 bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde eingegangen sind.