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Für neue Brauereien, welche nach dem 1. August 1909 in
Betrieb genommen werden und mit deren Bau nicht bereits vor
dem 1. Januar 1909 begonnen war, sowie für Brauereien,
welche nach dem 1. August 1909 wieder in Betrieb genommen
werden, nachdem sie mehr als 2 Jahre außer Betrieb waren,
erhöhen sich die Steuersätze des Abs. 1 in der Zeit bis zum
31. März 1915 um 50 vom Hundert, in der Zeit vom
1. April 1915 bis 31. März 1918 um 25 vom Hundert.
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten
Brauereien wird, sofern in ihnen im Durchschnitte der Rechnungs-
jahre 1906, 1907 und 1908 nicht mehr als 150 Doppelzentner
Malz verarbeitet worden sind, die Steuer von den ersten 150 Doppel-
zentnern des in einem Rechnungsjahre verwendeten Malzes auf
12 Mark für den Doppelzentner ermäßigt. Diese Vergünstigung
erlischt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahrs, in dem die
Brauerei mehr als 150 Doppelzentner Malz verwendet hat.
Die verwendete Zuckermenge und das verwendete Weizenmalz sind
nach den Vorschriften des § 5 als Malz anzurechnen.
Für Personen, die obergäriges Bier nur für ihren Haus-
bedarf bereiten, wird, wenn das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen
Braustoffe (§ 5 Abs. 3) in einem Rechnungsjahre nicht über
5 Doppelzentner beträgt, die Steuer für den Doppelzentner auf
4 Mark ermäßigt. Es ist verboten, Bier, das unter Inanspruch
nahme der Steuerermäßigung hergestellt ist, an nicht zum Haus-
halte gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer
haben auf die Ermäßigung keinen Anspruch.
Für Malz, das zur Bereitung von Essig verwendet wird (§ 4),
beträgt die Steuer drei Zehntel der im Abs. 1 bezeichneten Säze.
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben
Person oder Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des
Abs. 1 als ein Brauereibetrieb anzusehen. Sind mehrere zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Rechnung einer und
derselben Person oder Gesellschaft betriebenen Brauereien bisher
steuerlich getrennt behandelt worden, so sind sie auch nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes getrennt zu behandeln.
Abs. 3 des § 6 des Gesetzes wird Abs. 7 und erhält folgende Fassung:
Wurde eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung
brauenden Personen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des
Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt verbrauchte
Menge an Braustoffen, sondern die Menge entscheidend, die jede
einzelne dieser Personen zur Bierbereitung verwendet. Neu er-
richtete Brauereien dieser Art erhalten diese Vergünstigung nicht.