Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von 
Gemeinden besteuert werden darf, wird auf 65 Pfennig für 
1 Hektoliter Bier festgesetzt. Für Bier mit einem Alkoholgehalte 
von höchstens 1¾ vom Hundert der Menge darf die Abgabe 
nicht mehr als 30 Pfennig für 1 Hektoliter betragen. 
Soweit auf Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden 
höhere Abgaben von den Braustoffen oder dem Biere erheben, 
dürfen diese höheren Abgaben bis zum 1. Oktober 1915 fort- 
erhoben werden. 
Soweit die Bierabgabe von dem zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malze erhoben wird, ist sie auf den Doppelzentner 
ungeschroteten Malzes in einem solchen Verhältnisse zu bestimmen, 
daß die Höhe des Malzabgabesatzes der Höhe der Abgabe entspricht, 
die von dem in die Gemeinde eingeführten Biere erhoben wird. 
Die Festsetzung dieses Verhältnisses unterliegt der Genehmigung 
der Landesregierungen. 
Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei 
dem Übergange des versteuerten Bieres nach anderen Orten von 
den Gemeinden in dem nachweislich gezahlten Betrage zu erstatten. 
In Fällen, in denen bisher eine solche Erstattung nicht statt- 
gefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde den 
bisherigen Zustand bis zur Dauer von 10 Jahren noch fort- 
dauern lassen. 
Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von 
Gemeinden erhobenen Abgaben vom Biere gelten die im § 8 fest- 
gesetzten Fristen. 
Artikel II. 
Beitritt Elsaß-Lothringens zur Brausteuergemeinschaft. 
Durch Beschluß des Bundesrats kann die Einbeziehung Elsaß-Lothringens 
in den Geltungsbereich des Brausteuergesetzes erfolgen. 
Artikel III. 
Verhältnis zu Luxemburg in Ansehung der Brausteuer. 
Der Reichskanzler ist befugt, für den Fall, daß das Großherzogtum 
Luxemburg eine mit diesem Gesetz übereinstimmende Besteuerung der Braustoffe 
nicht einführt oder den mit ihm wegen Beitritts zur norddeutschen Brausteuer- 
gemeinschaft abgeschlossenen Vertrag vom 2. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) 
kündigt, mit der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung unter Zustimmung 
des Bundesrats die wegen anderweiter Regelung des Verhältnisses in Ansehung 
der Besteuerung der Braustoffe und des wechselseitigen Verkehrs mit Bier er- 
forderlichen Vereinbarungen zu treffen.
	        
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