Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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3. Aus besonderen Gründen kann eine Ermäßigung der Sätze der Nach- 
verzollung und Nachversteuerung vorgesehen werden. Die Beträge der Nachver- 
zollung und Nachversteuerung sind gegen Sicherheitsbestellung für eine Frist von 
fünf Monaten zu stunden. 
4. Jeder, der zu dem in Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkte bereits verzollte 
oder versteuerte Tabakblätter im Besitz oder Gewahrsame hat, ist verpflichtet, sie 
innerhalb der zu bestimmenden Frist dem zuständigen Steueramt unter Nachweis 
ihres Ursprunges und im Falle der Ziffer 1 a unter Angabe des Ankaufspreises 
und Vorlage der zugehörigen Rechnungen anzumelden. Der Ankaufspreis bildet 
die Grundlage der Wertermittelung. Den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde 
sind zum Zwecke der Wertermittelung auf Erfordern die Geschäftsbücher und 
Schriftstücke vorzulegen, die auf den Einkauf und die Bezahlung von Tabak- 
blättern Bezug haben. 
Für unbearbeitete Tabakblätter ausländischen Ursprunges, die bei Inkraft- 
treten des Gesetzes ausweislich der Bücher im Besitze von Herstellern sind und 
sich im freien Verkehre befinden oder in zollfreien Niederlagen oder im Zoll- 
auslande lagern, sind für die Wertermittelung die Bestimmungen der §§ 1b, 
1c und 1e nicht anzuwenden, wenn der Hersteller innerhalb der gemäß Abs. 1 
bestimmten Frist ein Verzeichnis dieser Tabake dem für seine Hauptniederlassung 
zuständigen Steueramt einreicht und den Ankaufspreis mit der Angabe seiner 
Verteilung auf die einzelnen Posten eines Durchschnittskaufs unter Vorlegung 
seiner Geschäftsbücher sowie auf Verlangen die Beschaffenheit der Tabake durch 
Vorlage von Mustern oder Probeballen nachweist. Uber die festgestellten Werte 
sind von dem Steueramte Beglaubigungen unter genauer Bezeichnung der Tabake 
gemäß § 1b Abs. 2 auszustellen. Die Beglaubigung tritt an die Stelle der 
Rechnung (§ 1b Abs. 2) und ist bei der Zollabfertigung von Tabak, dessen Wert 
beglaubigt ist, der Wertanmeldung beizufügen. 
Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung 
trifft der Reichskanzler. 
5. Der Verkäufer von Tabakblättern, die vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes verkauft sind, aber erst nach diesem Zeitpunkte geliefert werden, ist befugt, 
die Erstattung der nachweislich verauslagten Beträge für Nachverzollung und 
Nachversteuerung vom Käufer zu verlangen. 
6. Händler, die bereits verzollte ausländische Zigarren am Tage des 
Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Gewahrsame haben, sind im Falle 
einer Anordnung nach Ziffer 1 b verpflichtet, innerhalb der zu bestimmenden Frist 
die Anzahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsame befindlichen ausländischen 
Zigarren der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. 
7. Die im Artikel 1 § 1d vorgeschriebene Betriebsanmeldung ist seitens 
der bestehenden Betriebe spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
zu erstatten. 
  
  
  
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