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3. Aus besonderen Gründen kann eine Ermäßigung der Sätze der Nach-
verzollung und Nachversteuerung vorgesehen werden. Die Beträge der Nachver-
zollung und Nachversteuerung sind gegen Sicherheitsbestellung für eine Frist von
fünf Monaten zu stunden.
4. Jeder, der zu dem in Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkte bereits verzollte
oder versteuerte Tabakblätter im Besitz oder Gewahrsame hat, ist verpflichtet, sie
innerhalb der zu bestimmenden Frist dem zuständigen Steueramt unter Nachweis
ihres Ursprunges und im Falle der Ziffer 1 a unter Angabe des Ankaufspreises
und Vorlage der zugehörigen Rechnungen anzumelden. Der Ankaufspreis bildet
die Grundlage der Wertermittelung. Den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde
sind zum Zwecke der Wertermittelung auf Erfordern die Geschäftsbücher und
Schriftstücke vorzulegen, die auf den Einkauf und die Bezahlung von Tabak-
blättern Bezug haben.
Für unbearbeitete Tabakblätter ausländischen Ursprunges, die bei Inkraft-
treten des Gesetzes ausweislich der Bücher im Besitze von Herstellern sind und
sich im freien Verkehre befinden oder in zollfreien Niederlagen oder im Zoll-
auslande lagern, sind für die Wertermittelung die Bestimmungen der §§ 1b,
1c und 1e nicht anzuwenden, wenn der Hersteller innerhalb der gemäß Abs. 1
bestimmten Frist ein Verzeichnis dieser Tabake dem für seine Hauptniederlassung
zuständigen Steueramt einreicht und den Ankaufspreis mit der Angabe seiner
Verteilung auf die einzelnen Posten eines Durchschnittskaufs unter Vorlegung
seiner Geschäftsbücher sowie auf Verlangen die Beschaffenheit der Tabake durch
Vorlage von Mustern oder Probeballen nachweist. Uber die festgestellten Werte
sind von dem Steueramte Beglaubigungen unter genauer Bezeichnung der Tabake
gemäß § 1b Abs. 2 auszustellen. Die Beglaubigung tritt an die Stelle der
Rechnung (§ 1b Abs. 2) und ist bei der Zollabfertigung von Tabak, dessen Wert
beglaubigt ist, der Wertanmeldung beizufügen.
Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung
trifft der Reichskanzler.
5. Der Verkäufer von Tabakblättern, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes verkauft sind, aber erst nach diesem Zeitpunkte geliefert werden, ist befugt,
die Erstattung der nachweislich verauslagten Beträge für Nachverzollung und
Nachversteuerung vom Käufer zu verlangen.
6. Händler, die bereits verzollte ausländische Zigarren am Tage des
Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Gewahrsame haben, sind im Falle
einer Anordnung nach Ziffer 1 b verpflichtet, innerhalb der zu bestimmenden Frist
die Anzahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsame befindlichen ausländischen
Zigarren der zuständigen Steuerbehörde anzumelden.
7. Die im Artikel 1 § 1d vorgeschriebene Betriebsanmeldung ist seitens
der bestehenden Betriebe spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
zu erstatten.
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