2. Die Manometer müssen so angebracht werden, daß sich das eine im
Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere, mit Ausnahme bei Seeschiffen, an
einer vom Deck aus leicht sichtbaren Stelle befinden muß. Sind auf einem
Schiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume miteinander in Verbindung
stehen, so genügt es, wenn außer einem an jedem einzelnen Kessel befindlichen
Manometer die miteinander verbundenen Dampfräume ein gemeinsames Mano-
meter erhalten, welches vom Deck — bei Seeschiffen vom Maschinistenstand —
aus sichtbar ist. Bei Schiffskesseln mit Feuerungen an beiden Enden muß an
jedem Ende ein Manometer angebracht sein.
§ 11.
Fabrikschild.
1. An jedem Schiffskessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der
Name und Wohnort des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer, das Jahr
der Anfertigung und der Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes
von der höchsten Stelle der Feuerzüge in Millimeter auf eine leicht erkennbare
und dauerhafte Weise angegeben sein.
2. Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzu-
bringen, das mit versenkt vernieteten kupfernen Stiftschrauben so am Kessel be-
festigt werden muß, daß es auch nach der Ummantelung oder Einmauerung des
letzteren sichtbar bleibt.
IV. Prüfung.
§ 12.
Bauprüfung, Druckprobe und Abnahme neu oder erneut zu genehmigender Schiffskessel.
1. Jeder neu oder erneut zu genehmigende Schiffskessel ist vor der In-
betriebahme von einem zuständigen Sachverständigen einer Bauprüfung, einer
Prüfung mit Wasserdruck und der nach § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung vor-
geschriebenen Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Bauprüfung und Druck-
probe müssen vor der Ummantelung des Kessels ausgeführt werden; sie sind mög-
lichst miteinander zu verbinden. Die Bauprüfung kann jedoch auf Antrag des
Fabrikanten auch während der Herstellung des Kessels vorgenommen werden. Bei
neu zu genehmigenden Schiffskesseln kann, wenn seit der letzten inneren Unter-
suchung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, nach dem Ermessen des Sachver-
ständigen von der Durchführung dieser Bestimmungen insoweit abgesehen werden,
als eine erneute Prüfung für die Erneuerung der Genehmigung nicht erforder-
lich ist.
2. Die Bauprüfung erstreckt sich auf die planmäßige Ausführung der Ab-
messungen, den Baustoff und die Beschaffenheit des Kesselkörpers. Bei ihrer
Ausführung ist der Schiffskessel äußerlich und, soweit es seine Bauart gestattet,
auch innerlich zu untersuchen. Vor Ausführung der Prüfung ist dem Sachver-
ständigen bei neuen Schiffskesseln der Nachweis darüber zu erbringen, daß der