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Steuersatz
Nr. Gegenstand der Besteuerung Verechnung
vom vom der Stempelabgabe
n# * M Pi.
(10.] Pesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- diese nach gesetzlicher Verschrift als
Gesetzbl. S. 71) bezeichneten Anstalten rrsera seeende chec.
oder Firmen gegahlt werden, sofern die der einzelnen Urkunde nur einmal
Quittung im Inland ausgestellt oder zu entrichten.
ausgehaͤndigt wird.
Befreit sind:
1. im inländischen Postscheckverkehr
ausgestellte Schecks;
2. Schecks, die dem Wechselstempel
unterliegen.
Grundstücksübertragungen.
11. Beurkundungen der Ubertragung des Eigen-
tums an im Inlande gelegenen Grund-
stücken und der Ubertragung von Be-
rechtigungen, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften
gelten, soweit sie zum Gegenstande haben:
a) Kauf= und Tauschverträge und
andere entgeltliche Veräußerungs.
verträge, einschließlich der gericht.
lichen Zwangsversteigerungen so-
wie der Abtretung der Rechte
aus dem Meistgebot und der Er-
klärung des Meistbietenden, daß
er für einen anderen geboten habee iiH — — unbd zwar:
Beurkundungen von Ubertra- 1. * wom Künfpriis
gungen der Rechte der Erwerber eistungen und
aus Veräußerungsgeschäften sowie vordehaltenen Fußzungen
Beurkundungen nachträglicher Er- * vei russbner zartuom Ulett
klärungen der aus einem Ver- zinein waufch ebftren, Seer-
äußerungsgeschäfte berechtigten Er. den höheren Wert haben) beim
werber, dieechte für einen Dritten Lebeioe blänanscher gegen ant
erworben oder die Pflichten für der ersteren)
Reichs. Gesetzbl. 1909
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