Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send ℳ 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(11.) 
  
Befreit sind auf Antrag: 
Grundstücksübertragungen der in a und d 
dieser Tarifnummer bezeichneten Art, 
wenn der stempelpflichtige Betrag bei be- 
bauten Grundstücken 20 000 ℳ bei un- 
bebauten Grundstücken 5 000 ℳ nicht 
überschreitet und der Erwerber weder 
den Grundstückshandel gewerbsmäßig be- 
treibt noch ein Jahreseinkommen von 
mehr als 2 000 ℳ hat. 
Auf Beurkundungen von Übertra- 
gungen der Rechte des Erwerbers finden 
die unter a Abs. 2 Satz 1 dieser Tarif- 
nummer vorgesehenen Einschränkungen 
der Stempelpflicht keine Anwendung. 
  
  
  
Artikel 3. 
1. Im § 2 des Gesetzes wird hinter Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 1 d 
Abs. 2 des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer Geldstrafe 
bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen 
Abgabe gleichkommt, mindestens aber 250 Mark für die auf den ein- 
zelnen Anteil ausgeschriebene Einzahlung beträgt. 
2. Im § 5 des Gesetzes werden die Worte „vor dem 1. Juli 1900“ 
durch die Worte „vor dem 1. August 1909“ ersetzt. 
Artikel 3a. 
Hinter § 7 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§ 7a. 
  
  
Auf die in der Tarifnummer 3 A bezeichneten Urkunden finden die 
vorstehenden Vorschriften nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes 
bestimmt ist.
	        
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