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Artikel 5a.
Bis zum 1. April 1912 soll eine Reichsabgabe von der unverdienten Wert-
steigerung bei Grundstücken (Zuwachssteuer) eingeführt werden, welche so zu bemessen
ist, daß sie einen Jahresertrag von mindestens 20 Millionen Mark erwarten läßt.
Über diese ist durch besonderes Gesetz mit der Maßgabe Bestimmung zu
treffen, daß denzenigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, in denen eine Zu-
wachssteuer am 1. April 1909 in Geltung war, der bis zu diesem Zeitpunkt er-
reichte jährliche Durchschnittsertrag dieser Abgabe für einen Zeitraum von
mindestens 5 Jahren nach dem Inkrafttreten der Reichsabgabe belassen wird.
Dieses Gesetz ist dem Reichstage bis zum 1. April 1911 vorzulegen.
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird zu der in Tarifnummer 11
vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von 100 vom „Hundert erhoben. Nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes wird der Steuersatz in Tarifnummer 11 von sechs zu
sechs Jahren durch den Bundesrat einer Nachprüfung unterzogen. Übersteigt
innerhalb des sechsjährigen Zeitraums der durchschnittliche Jahresertrag der Zu-
wachssteuer den Betrag von 20 Millionen, so ist der Steuersatz in Tarifnummer 11
mit Wirkung vom Beginne des der Feststellung folgenden Rechnungsjahrs für
die folgenden sechs Jahre nach näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechend
berabzusetzen.
Artikel 6.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des im Artikel 1 bezeich-
neten Gesetzes, welche sich aus den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes ergibt,
in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen mit dem Datum des vor-
liegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Hierbei sind in
der Überschrift vor § 1 des Gesetzes die Worte „Gewinnanteilschein- und Zins-
bogen“ hinzuzufügen und in Tarifnummer 4b in Spalte 2 Abs. 2 die Worte
„§ 50 Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896“ zu streichen.
Soweit in Reichsgesetzen odrr Landesgesetzen auf die Vorschriften des
Reichsstempelgesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der vom
Reichskanzler bekanntgemachten Fassung an die Stelle.
Artikel 7.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909, in Ansehung des Scheck-
stempels mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft.
Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schecks finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.
(L. S) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.