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VI. Im § 11 wird als Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt:
Ist eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehende
Stempelpflicht aus dem Wechsel selbst nicht zu ersehen, so besteht
die im Abs. 1 bestehende Verpflichtung nur, wenn die Umstände,
welche die Stempelpflicht überhaupt oder in einem höheren Umfange
begründen, dem ferneren Inhaber bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt sind.
VII. Im § 17 wird folgende Vorschrift als Abs. 3 eingestellt:
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt
werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geld-
strafe von fünfundzwanzig bis zu zehntausend Mark ein.
Artikel II.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des im Artikel I bezeich-
neten Gesetzes, welche sich aus den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes ergibt,
in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen mit dem Datum des vor-
liegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf die Vorschriften des
Wechselstempelgesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der vom
Reichskanzler bekannt gemachten Fassung an die Stelle.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft.
In diesem Gesetze für stempelpflichtig erklärte inländische Urkunden und
Schriften, welche vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgestellt oder unter
der im § 1a bezeichneten Vereinbarung übergeben worden sind, sowie ausländische
derartige Urkunden und Schriften, die vor jenem Zeitpunkt ins Inland ein-
gebracht worden sind, unterliegen der weiteren Abgabe (§ 2 Abs. 2), sofern sie zu
jenem Zeitpunkte noch nicht zahlbar waren. Die Verpflichtung zur Entrichtung
der weiteren Abgabe tritt mit dem angegebenen Zeitpunkt ein, sofern nicht nach
den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes ein späterer Zeitpunkt maßgebend ist.
Mit der weiteren Abgabe ist gleichzeitig die im § 2 Abs. 1 angeordnete Stempel-
abgabe zu entrichten, sofern ihre Entrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.