Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Höhe wie bei neu aufzustellenden Schiffskesseln unterzogen werden. Der völligen 
Bloßlegung des Kessels bedarf es in einem solchen Falle in der Regel nicht. 
2. Von der Außerbetriebsetzung eines Schiffskessels zum Zwecke einer 
Hauptausbesserung des Kesselkörpers hat der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter 
der zur regelmäßigen Prüfung des Schiffskessels zuständigen Stelle Anzeige zu 
erstatten. Die gleiche Pflicht liegt dem Kesselbesitzer oder seinem Vertreter ob, 
wenn ein Schiffskessel durch Wassermangel oder Brandschaden überhitzt oder 
plötzlich im Betrieb unter Wasser gesetzt und abgekühlt wird. 
3. Auf Seeschiffskessel finden diese Bestimmungen mit der Maßgabe An- 
wendung, daß der leitende Maschinist bei Hauptausbesserungen oder Beschädigungen 
der im Abs. 1 genannten Art während der Fahrt oder bei dem Aufenthalte des 
Schiffes außerhalb des Deutschen Reichs zur Ausführung der Druckprobe ver- 
pflichtet ist, jedoch ungesäumt entsprechende Anzeige an die zur regelmäßigen 
Beaufsichtigung des Schiffskessels zuständige Stelle zu erstatten hat. Diese hat 
zu entscheiden, ob die Druckprobe nach Rückkehr des Schiffes in einen deutschen 
Hafen amtlich zu wiederholen ist. 
§ 14. 
Prüfungsmanometer. 
1. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck muß durch ein von dem 
zuständigen Sachverständigen amtlich geführtes Doppelmanometer festgestellt werden. 
2. An jedem Schiffskessel muß sich in der Nähe des Manometers (§ 10) 
am Manometerrohr ein mit einem Dreiwegehahn versehener Stutzen zur An- 
bringung des amtlichen Manometers befinden, der einen ovalen Flansch von 
60 Millimeter Länge und 25 Millimeter Breite besitzt. Die Weite der Schlitze 
zur Einlegung der Befestigungsschrauben und die Offnung des Stutzens muß 
7 Millimeter, die Länge der Schlitze 20 Millimeter betragen. 
V. Aufstellung. 
§ 15. 
Die Schiffskessel sind sorgfältig im Schiffe zu lagern und gegen seitliche 
Verschiebung und Drehung sowie gegen Verschiebung nach vorn und hinten 
gehörig zu sichern. 
VI. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 16. 
Aufbewahrung der Kesselpapiere. 
1. Zu jedem Schiffskessel gehören: 
a) Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung nach Maßgabe 
der Anlage 6 nebst den zugehörigen Zeichnungen und Beschreibungen. 
Die Urkunde muß einen Lageplan über die Aufstellung des Schiffs-
	        
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