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§ 14.
Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters.
Jeder Wechsel im Besitz eines auf die Herstellung von Zündwaren gerichteten
Betriebs ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer-
behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen
zu handeln befugt sind.
Die in diesem Artikel für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten
mit Ausnahme derjenigen im § 20 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
Der Betriebsinhaber kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den
Betriebsleiter übertragen.
§ 15.
Lagerung der fertigen Zündwaren; Buchführung.
Fertige unversteuerte Zündwaren dürfen nur in den angemeldeten Räumen
(§ 12) gelagert und verpackt werden. Über Zu- und Abgang der Zündwaren
sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend
aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.
§ 16.
Bauliche Einrichtungen zur Sicherung des Steueraufkommens.
Die Zündwarenfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine ständige
steueramtliche Bewachung und Abschließung der Räume, in denen die fertigen
Zündwaren verpackt und aufbewahrt werden, durchzuführen ist und daß die
Steuerbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib der Zünd-
waren innerhalb der Fabrik verfolgen kann.
Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der
Überwachung des Betriebs Wachräume für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder
außerhalb der Fabrikräume herzustellen.
Die näheren Bestimmungen über den steuerlichen Abschluß der Räume
oder die Zulässigkeit anderweiter Sicherungsmaßregeln trifft der Bundesrat.
Für die beim Inkrafttreten dieses Artikels bereits im Betriebe befindlichen
Zündwarenfabriken werden die erstmaligen Kosten der für die steuerliche Uber-
wachung des Betriebs und der Lagerung erforderlichen baulichen Anlagen sowie
der Verschlußanlagen den Betriebsinhabern aus der Reichskasse erstattet.
Wird von der Steuerbehörde in bezug auf eine Zündwarenfabrik, für
welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrich-
tungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der
ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vor-
genommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so find
auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu
ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt