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§ 22.
Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigungen.
Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder
den Zündwarensteuerlagern erfolgen kostenfrei, falls sie an Wochentagen inner-
halb der ordentlichen Dienststunden stattfinden.
Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren
oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrat.
§ 23.
Strafvorschriften.
Wer es unternimmt, dem Reiche die Zündwarensteuer vorzuenthalten,
macht sich der Hinterziehung schuldig.
§ 24.
Der Tatbestand des § 23 wird insbesondere als vorliegend angenommen:
a) wenn mit der Herstellung von der Zündwarensteuer unterliegenden
Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vor-
geschriebenen Weise erfolgt ist (§ 12);
b) wenn Zündwaren aus den Betriebs- und Aufbewahrungsräumen einer
Zündwarenfabrik oder aus einem Zündwarensteuerlager (§ 11) un-
befugterweise entfernt werden oder sonst über unter Steueraufsicht
stehende Zündwaren unbefugterweise verfügt wird;
c) wenn Zündwaren ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne die
vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers (§ 10) in den freien Verkehr
gebracht werden;
d) wenn die Anschreibungen über die Zündwaren (§ 15) unrichtig geführt
oder den Steuerbeamten unrichtige Angaben über die Buchführung
gemacht werden;
e) wenn Zündwaren ohne eine die Angabe des Herstellers tragende Um-
schließung feilgehalten oder wenn zum Zwecke des Verkaufs die Be-
zeichnung einer Zündwarenfabrik tragende Umschließungen mit Zünd-
waren befüllt werden, die nicht in dieser Zündwarenfabrik hergestellt sind.
§ 25.
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zündwaren, von
denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer
eine Hinterziehung der Zündwarensteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Ver-
kehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist.