Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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rung  gekommen  sind,  die  Vorschriften  fuͤr  das  Desinfektions-Verfahren  in  der  Ministerial-Verfügung
  vom  19.  August  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  551  ff.)  anzuwenden.  Personen,
  die  mit  den  Kranken  verkehrt  haben,  sind  wenigstens  anzuhalten,  vor
dem  Verkehr  mit  anderen  Personen  sich  die  Hände  in  Chlor-Kalkwasser  zu  waschen,
und  wo  möglich  die  bei  den  Kranken  getragenen  Kleider  und  Handschuhe  abzulegen.
Die  letzteren,  so  wie  die  Zimmer  und  Geräthe  aus  der  nächsten  Umgebung
der  Kranken,  sind  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  einer  Auslüftung  und  Räucherung,
oder  einer  Chlor=  oder  Laugenwaschung  zu  unterwerfen.
G.  43.

Vorzüglich  durch  ihre,  zu  der  Orts-Polizei-Behörde  gehbrigen  Mitglieder
sorgt  die  Commission  dafür,  daß  die  den  ganzen  Ort  betreffenden  Bestimmungen
  wegen  des  Verkehrs  der  Bewohner  angesteckter  Häuser  mit  öffentlichen  Pläßzen,
wegen  des  Herumlaufens  lebender  Hausthiere,  und  wegen  der  Vermeidung  und  zeitigen
Wegschaffung  aller  Luft-Verunreinigungen  vollzogen  werden.  Sie  dringt  in  leßterer
Hinsicht  besonders  darauf,  daß  die  Abtritte  háufig  gereinigt,  die  Dunggruben  bedeckt
oder  wenigstens  das  Auslaufen  derselben,  und  die  Bildung  von  Pfützen,  so  wie  überhaupt
  von  stehenden  faulenden  Wassern  beseitigt,  die  Straßen  und  Vorplätze  der  Häuser
  häufig  gekehrt,  größere  Versammlungen  in  gehbrig  gerdumigen  Lokalen  gehalten,
und  diese  Lokale  häufig  gelüftet  und  gereinigt  werden.  Sie  unterstäühr  die  Orts-Polizei-Behörde
  hierin  durch  ihre  Wahrnehmungen  und  durch  thätiges  Eingreifen.

K.  44.

In  ihrer  Gesammtheit  sowohl  als  durch  ihre  einzelnen  Mitglieder  wird  die  Commission
  alles,  was  in  ihren  Kräften  steht,  dazu  beitragen,  daß  die  GSemüther  der
Orts-Angehörigen  auch  nach  dem  Ausbruche  der  Krankheit  im  Orte  so  wenig  als
möglich  beunruhigt,  vielmehr  in  derjenigen  Stimmung  erhalten  werden,  ohne
welche  der  Zweck  der  öffentlichen  Fürsorge  nicht  erreicht  werden  könnte.  Besonders  die
Geistlichen  werden  in  ihrem  Verufe  von  selbst  die  ernstliche  Aufforderung  finden,
eintretenden  Falls  thätig  hiefür  mitzuwirken.

.  45.

Auf  den  Grund  der  früher  schon  gefaßten  Beschlüsse  über  die  Beschäftigung  arbeitsloser

  Personen,  so  wie  auf  den  Grund  der  gesammelten  Notiten  über  die  Ber-