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rung gekommen sind, die Vorschriften fuͤr das Desinfektions-Verfahren in der Ministerial-Verfügung
vom 19. August d. J. (Reg. Bl. S. 551 ff.) anzuwenden. Personen,
die mit den Kranken verkehrt haben, sind wenigstens anzuhalten, vor
dem Verkehr mit anderen Personen sich die Hände in Chlor-Kalkwasser zu waschen,
und wo möglich die bei den Kranken getragenen Kleider und Handschuhe abzulegen.
Die letzteren, so wie die Zimmer und Geräthe aus der nächsten Umgebung
der Kranken, sind je nach ihrer Beschaffenheit einer Auslüftung und Räucherung,
oder einer Chlor= oder Laugenwaschung zu unterwerfen.
G. 43.
Vorzüglich durch ihre, zu der Orts-Polizei-Behörde gehbrigen Mitglieder
sorgt die Commission dafür, daß die den ganzen Ort betreffenden Bestimmungen
wegen des Verkehrs der Bewohner angesteckter Häuser mit öffentlichen Pläßzen,
wegen des Herumlaufens lebender Hausthiere, und wegen der Vermeidung und zeitigen
Wegschaffung aller Luft-Verunreinigungen vollzogen werden. Sie dringt in leßterer
Hinsicht besonders darauf, daß die Abtritte háufig gereinigt, die Dunggruben bedeckt
oder wenigstens das Auslaufen derselben, und die Bildung von Pfützen, so wie überhaupt
von stehenden faulenden Wassern beseitigt, die Straßen und Vorplätze der Häuser
häufig gekehrt, größere Versammlungen in gehbrig gerdumigen Lokalen gehalten,
und diese Lokale häufig gelüftet und gereinigt werden. Sie unterstäühr die Orts-Polizei-Behörde
hierin durch ihre Wahrnehmungen und durch thätiges Eingreifen.
K. 44.
In ihrer Gesammtheit sowohl als durch ihre einzelnen Mitglieder wird die Commission
alles, was in ihren Kräften steht, dazu beitragen, daß die GSemüther der
Orts-Angehörigen auch nach dem Ausbruche der Krankheit im Orte so wenig als
möglich beunruhigt, vielmehr in derjenigen Stimmung erhalten werden, ohne
welche der Zweck der öffentlichen Fürsorge nicht erreicht werden könnte. Besonders die
Geistlichen werden in ihrem Verufe von selbst die ernstliche Aufforderung finden,
eintretenden Falls thätig hiefür mitzuwirken.
. 45.
Auf den Grund der früher schon gefaßten Beschlüsse über die Beschäftigung arbeitsloser
Personen, so wie auf den Grund der gesammelten Notiten über die Ber-