— 773 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr 43.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Brausteuergesetzes. S. 773.
(Nr. 3643.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Brausteuergesetzes. Vom 21. Juli 1909.
Auf Grund des Artikels VII Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen
Änderung des Brausteuergesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 695) wird die Fassung des
Brausteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 21. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Wermuth.
Brausteuergesetz.
Vom 15. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, für das innerhalb der Zollinie liegende Gebiet des Deutschen
Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des
Großherzogtums Baden, Elsaß-Lothringens, des Großherzoglich Sächsischen Vorder-
gerichts Ostheim und des Herzoglich Sachsen-Coburg- und Gothaischen Amtes
Königsberg, was folgt:
§ 1.
Zur Bereitung von untergärigem Biere darf nur Gerstenmalz, Hopfen, [Bierbereitung.]
Hefe und Wasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Biere
Reichs-Gesetzbl. 1909. 123
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1909.