Anlage 1.
Materialvorschriften für Schiffsdampfkessel.
Erster Teil.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Prüfungen.
Alles zum Baue von Schiffskesseln bestimmte Material muß zuverlässig und von guter
Beschaffenheit sein; insbesondere muß Schweiß- und Flußeisen den nachstehenden Anforderungen
entsprechen. Für Bleche ist der Nachweis zu erbringen, daß sie durch Sachverständige nach Maß-
gabe der nachstehenden Bestimmungen geprüft sind. Dasselbe gilt für alle übrigen Materialien,
bei denen eine höhere Zugfestigkeit als 41 kg/qmm zugelassen ist.
II. Zurichtung der Proben.
1. Die Probestäbe müssen das Material im ausgeglühten Zustand enthalten; die Probe-
streifen sind, falls erforderlich, im rotwarmen Zustande gerade zu richten.
2. Fehlerhafte Probestäbe dürfen nicht genommen werden.
3. Dicke und Breite der Probestäbe werden mit der Mikrometerschraube gemessen.
4. Die Probestreifen müssen etwa 400 mm lang und im unbearbeiteten Zustande
mindestens 50 mm breit sein.
5. Sie müssen an den Kanten derart bearbeitet werden, daß die Wirkung des Scheren-
schnitts, Auslochens oder Aushauens zuverlässig beseitigt wird. Die Walzhaut muß unter allen
Umständen am Probestabe verbleiben.
6. Die Streifen zu Zugproben sind auf die Meßlänge von 200 mm an den Kanten
sauber zu bearbeiten; darüber hinaus kann der Querschnitt zunehmen. Die Stäbe sind so breit
zu lassen, daß der Querschnitt tunlichst 300 qmm beträgt*).
7. Die Streifen zu Biegeproben müssen an den Kanten etwas abgerundet sein und
dürfen über den zur Biegung angewandten Dorn in der Breite nicht hervorragen.
*) Das Verhältnis der urspünglichen Länge 7 des mittleren Stabstücks, für welche die Dehnung bestimmt
wird, zum ursprünglichen Querschnitte f des Stabes ist von Einfluß auf die Dehnung. Daher wird es erforderlich,
mit der Dehnung die Größen l und f oder doch deren Verhältnis anzugeben.
Als normales Verhältnis gilt
l = 11,3 Wf
Rücksichten auf Herstellung der Probestäbe usw. veranlassen häufig, von der Einhaltung dieses Verhält-
nisses abzusehen.