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und
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c) Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt,
auch mit Tabakbrühe behandelt [gebeizt) usw.)) Abfälle
von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabak-
erzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von Roh-
tabak (Scraps) 180 Mark,
d) Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen zur Her-
stellung von Schnupftabak ... 210〃
e) Schnupftabak, Kau- und Pfeifentabak in Rollen,
Matten, Tabakmehl ,Tabakstaub; Papier aus Stengeln
oder Rippen von Tabakblättern ............... 300〃
f) geschnittener Rauchtabak ..................... 700〃
g) Zigarren ................................. 270〃
h) Zigaretten ... 1000〃,
Anmerkung: Für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen
von Tabakblättern mit Ausnahme des zur gewerblichen Ver-
arbeitung bestimmten, ferner für feingeschnittenen Tabak und für
Zigaretten ist neben dem Eingangszolle die vorgeschriebene innere
Abgabe zu erheben. (§ 2 des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni
1906 und Artikel IIIa des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen
Änderung des Tabaksteuergesetzes.)
§ 2.
[Zollzuschlag für Tabakblätter, Zeitpunkt der Feststellung und Fälligkeit.] Tabakblätter, unbearbeitet und bearbeitet § 1 Ziffer 1 und 2 c), unterliegen
außer dem vorgeschriebenen Zolle einem Zollzuschlage von vierzig vom Hundert
des Wertes. Als Wert gilt der Preis des Tabaks beim Übergange vom Ver-
käufer (Händler) an den Verarbeiter (Fabrikanten), wobei Rabatt, Zinsvergütungen,
Zahlungsabzüge und dergleichen unberücksichtigt bleiben.
Verkäufer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zollzuschlagpflichtigen Tabak
an einen Verarbeiter überläßt. Als Verarbeiter gilt auch der Kleinhändler, der
Tabakblätter unmittelbar an den Verbraucher abgibt.
Die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt beim Übergange des Tabaks in
die Hände des Verarbeiters; der Bundesrat ist befugt, für die Abgabe von Tabak
in kleinen Mengen Ausnahmen zuzulassen. Die Fälligkeit des Zollzuschlags tritt
gleichzeitig mit der Fälligkeit des auf dem Tabake haftenden Zolles ein.
Von dem Zollzuschlage bleiben diejenigen bearbeiteten und unbearbeiteten
Tabakblätter befreit, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet
werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 Anwendung findet.
§ 3.
[Anmeldeflicht und Wertermittelung.] Jeder Verarbeiter, der zollzuschlagpflichtigen Tabak bezieht, ist verpflichtet,
der zuständigen Zollstelle vor der Ubernahme des Tabaks in seinen Betrieb den
Wert (62 Abs. 1) anzumelden. Die Ubernahme der Anmeldepflicht des Ver-
arbeiters durch den Verkäufer kann für bestimmte Fälle zugelassen werden.