Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
  
  
  
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der Erwerb ohne Zahlung eines Entgelts erfolgt ist, die Rechnung des Lieferers 
beizufügen. Die Unterlassung der Beifügung der Rechnung hat die im § 4 
letzter Absatz vorgesehene Folge. 
Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen 
werden unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 3 
entschieden. 
Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht 
der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nach § 8 Abs. 1 und 3 zu. Übt 
die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag 
der von dem Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend. . 
Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag 
1 000 Mark für einen Doppelzentner. Was als Einbringung im Reiseverkehre 
zu gelten hat, bestimmt der Bundesrat. 
§ 10. 
[Strafvorschriften.]  Wer zum Zwecke der Zollhinterziehung Rechnungen oder Wertanmeldungen 
unrichtig ausstellt oder unrichtige Abschriften von Rechnungen oder Wertan- 
meldungen fertigt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 
hunderttausend Mark bestraft. Die gleichen Strafen treffen den, der zum Zwecke 
der Zollhinterziehung von den vorstehend bezeichneten unrichtigen Schriftstücken 
Gebrauch macht. 
Erfolgt eine Verurteilung nach Abs. 1, so kann dem Verurteilten nach 
Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landessinanzhehörde auf die Dauer 
von höchstens fünf Jahren untersagt werden, eins der im § 5 Abs. 1 bezeichneten 
Gewerbe selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem 
solchen tätig zu sein. 
§ 11. 
[Besteuerung des inländischen Tabaks A. Gewichtsteuer.]  Der innerhalb des Zollgebiets erzeugte Tabak unterliegt der Besteuerung 
nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks in gegorenem (fermentiertem) 
oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand erhoben und beträgt für einen 
Doppelzentner 
Tabakblätter ..... 57 Mark, 
Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen 
verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 
3. Juni 1906 Anwendung findet, und Grumpen ..... 45〃. 
In welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe 
nach Maßgabe des Flächenraums des mit Tabak bepflanzten Grundstücks tritt, 
ist in den §§ 33 u. ff. bestimmt.
	        
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