Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Für die aus dem Ausland eingehenden Zündwaren ist die Steuer neben 
dem Eingangszoll und zugleich mit diesem zu entrichten. 
§ 5. 
[Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer.] Für die im Inlande hergestellten Zündwaren ist die Steuer vom Hersteller, 
   für die vom Ausland eingeführten Zündwaren vom Einbringer zu entrichten. 
§ 6. 
[Haftung für die Steuer.] Die steuerpflichtigen Zündwaren haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter 
 für den Betrag der darauf ruhenden Steuer und können, solange deren Ent- 
richtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt und zurück- 
gehalten werden.   
§ 7. 
[Stundung der Steuer.] Die Zündwarensteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate 
 gestundet werden; gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. 
Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen. 
§ 8. 
[Verjährung der Steuer.] Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem 
 Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht (§ 4) ab. Der Anspruch 
auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
zechung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unter- 
brochen. 
§  9. 
[Befreiung von der Steuer.] Zündwaren, die unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet werden, 
 bleiben von der Zündwarensteuer frei. 
Bei der Ausfuhr von Zündwaren aus dem freien Verkehre findet eine 
Vergütung der Zündwarensteuer nicht statt. 
§ 10. 
[Verpackung der Zündwaren und Bezeichnung des Herstellers.] Steuerpflichtige Zündwaren dürfen aus den Herstellungsbetrieben, den 
  Zündwarensteuerlagern und dem Auslande nur verpackt in den freien Verkehr 
 des Inlandes gebracht werden. Die Art der Verpackung und die Größe der 
zulässigen Packungen bestimmt der Bundesrat.
	        
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